Beratungsstelle Villingen
CORONA- SPRECHZEITEN
Die Beratungsstelle in Villingen, Gerberstrasse 7, 78050 VS-Villingen ist für ihre Mitglieder täglich nachmittags ab 14.30 Uhr geöffnet. Am besten nach vorherigerer Terminvereinbarung.
Entsprechende Corona-Infektions-Schutzmassnahmen sind getroffen worden. Im Wartezimmer sind höchstens bis 2 Personen erlaubt zu warten. Ein Abstand von mindestens 1,5 m in der Beratungsstelle ist zu beachten! Die Beratung findet hinter einer Verglasung statt. Das Maskentragen ist in der Beratungsstelle Pflicht, es sei denn, es wurden vom Berater Vorkehrungen getroffen, welche die Infektionsgefahr ausschliessen. Weitere Beratungsmitglieder müssen vor der Beratungsstelle warten, wenn die Gesamtzahl im Wartezimmer von 2 erreicht ist. Bei jedem Besuch der Beratungsstelle steht eine Desinfektionsflasche am Eingang zur Desinfektion der Hände bereit.
Um eine Corona-Infektion zu vermeiden, ist es ratsam soweit möglich, sämtliche Steuerunterlagen in den Briefkasten der Beratungsstelle zu werfen und anschliessend einen telefonischen Beratungstermin mit Ihrem Berater zu vereinbaren! Die Mobilnummer ist am Eingang der Beratungsstelle ausgeschrieben. So wird vermieden, dass in Hochinfektionszeiten Infektionen über die Luft übertragen werden können.
Eine Video-Beratung über google, Skype und Whats App ist möglich! Bitte melden Sie sich für eine Videoberatung telefonisch oder per email vorher an!
Wir gehen davon aus, dass alle Mitglieder diese Regeln beachten werden, insofern werden Infektionen in unseren Beratungsstellen in CORONA-Zeiten vermieden. Wir freuen uns daher Sie als "Kunden/Kundin" bei uns gesund begrüssen zu dürfen!
Es versteht sich von selbst, dass Corona-Kranke Mitglieder nicht die Beratungsstelle aufsuchen sollten, sondern per Telefon sich beraten lasssen und sämtliche Erklärungen an das Finanzamt so von dem Berater veranlassen!
Wir wünschen Ihnen eine corona-freie Zeit und vergessen Sie nicht Ihre steuerlichen Verpflichtungen durch uns pünktlich erledigen zu lassen!
Bitte vereinbaren Sie einen Temrin mit Ihrem Berater unter:
info@LH-Centrale.de
Tel. 07721- 6807244
Tel. 07721- 2061444
Fax: 07721- 9449651
Bleiben Sie gesund!
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Der Hilferuf der Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine den Beratern wegen der zusätzlichen Aufgaben, viele Änderungen und Belastungen in der Corona-Pandemie mehr Zeit für die Abgabe von Mandanten-Steuererklärungen für das Jahr 2019 zu geben, ist nicht umsonst gewesen. Die Frist ist von Ende Februar 2021 bis zum 31.8.2021 verlängert worden.
Voraussetzungen:
1. Der Steuerpflichtige lässt sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder von einem Steuerberater beraten!
2. Das Finanzamt hat ihn nicht zu einer früheren Abgabe angeschrieben oder gezwungen!
3. Die Gründe zu einer späteren Abgabe sind gerechtfertigt.
Förderprogramme ab den 24.03.2020 ff. und ab Januar 2021
Soforthilfe Corona
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat mehrere Soforthilfeprogramme aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
A. Für NICHT-Selbständige (Arbeitnehmer):
Bitte informieren Sie sich bei uns über aktuelle
Corona-Zuschüsse für Arbeitnehmer, Rentner, Beamten und Arbeitslose.
Der Staat ist bemüht Einkunftsausfälle soweit möglich aufzufangen!
Infos unter: info@LH-Centrale.de
Tel. 07721- 6807244
Tel. 07721- 2061444
Fax: 07721- 9449651
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B. Für Selbständige :
Bitte informieren Sie sich über aktuelle
Corona-Zuschüsse
für Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Hotel- und Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Kulturbetriebe und Soloselbständige
über unsere Kooperations -Plattform: z.B.
ARSSEN-CONSULTING
Unternehmensentwicklung für Soloselbständige, Handwerks, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe
email: info@arssen.com
Tel. 07721-9982820
Fax. 07721-9449651
www.arssen.com
oder über
STEUERBERATER CORONAHILFE
STEUERBERATUNG CORONA-HILFE
Anbei Informationen über die Corona-Hilfen und sonstige aktuelle Themen:
AKTUELL: Neue Nothilfe für Selbstständige
75 Prozent Erstattung für ausbleibende Umsätze versprochen
Von
Buhl DATA
Der befürchtete zweite Lockdown wurde leider im November Realität. Ein vernichtendes Urteil für all jene Gewerbe und Selbstständige, die unter Einhaltung strenger Vorschriften versucht haben, Ihr Geschäft über Wasser zu halten. Das Virus muss eingedämmt werden. Doch nicht nur Infektionen – auch weitere schwere Schicksale kleiner und mittlerer Betriebe gilt es, zu verhindern. Im gleichen Atemzug mit dem Lockdown verkündete die Regierung weitere finanzielle Nothilfe. Wir halten Sie tagesaktuell auf dem Laufenden!
***AKTUELL***
Seit dem 12.01.2021 werden die Novemberhilfen ausgezahlt.
November- und Dezemberhilfe
Der bundesweite Lockdown ist bis zum 10.01.2021 verlängert worden. Und somit müssen auch zahlreiche Restaurants und Dienstleister weiterhin auf Umsätze verzichten. Entsprechend wird die “Novemberhilfe” kurzerhand auch als “Dezemberhilfe” gewährt. Die Regelungen zur Kostenerstattung sind die gleichen wie für den Monat November. Vergleichsmonat ist der Dezember 2019 und Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Dezember 2019.
Nothilfe: 75 Prozent Erstattung für Umsatzausfälle
Am Härtesten trifft es die Kleinen: Restaurants, Cafés, Künstler, … Viele von ihnen konnten sich nach dem Frühjahr wieder über neue Umsätze freuen. Jetzt müssen sie erneut Umsatzeinbußen aufgrund des angekündigten Lockdowns hinnehmen. Die Kritik an “alten” Hilfen war unter anderem, dass sie bei den kleinen Betrieben nicht oder nicht ausreichend ankommen. Mit einem neu beschlossenen Paket über finanzielle Nothilfe soll das anders laufen. Die Nothilfe – auch außerordentliche Wirtschaftshilfe oder Novemberhilfe genannt – tritt sozusagen in die Fußstapfen der Corona-Sofort-Hilfe Hier die bisher bekannten Fakten über die neue Nothilfe:
Nothilfe erstattet 75 Prozent des Umsatzes.
Als Basis wird der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 herangezogen.
Wird im November 2020 trotz der Schließung ein Umsatz erzielt, wird dieser bis zu 25 Prozent des Vorjahres-November-Umsatzes nicht angerechnet. Eine Ausnahme gilt für Gastronomen. Hierzu mehr im nächsten Abschnitt.
Anspruch auf die Nothilfe haben Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern.
Für größere Unternehmen gilt eine andere Obergrenze.
Diese werden anhand der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben berechnet.
Insgesamt stehen für die Nothilfe 10 Milliarden Euro zur Verfügung.
Für Solo-Selbstständige gibt es ein Wahlrecht: Alternativ zum November 2019 können sie auch den durchschnittlichen Umsatz des gesamten Jahres 2019 heranziehen.
Wer sein Unternehmen erst nach Oktober 2019 gegründet hat, nimmt den Oktober-Umsatz 2020 als Maßstab. Alternativ ist auch der durchschnittliche Monatsumsatz seit Eröffnung möglich.
Wie hoch ist die Hilfe?
Der Förderhöchstsatz für Solo-Selbstständige beträgt 5.000 Euro. Andere Unternehmen können mit einer Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro rechnen. Aber Achtung: Auch wenn zunächst ein Abschlag in Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro aufs Konto überwiesen wird, gilt es genau zu kalkulieren. Denn sind Ihre Umsätze doch höher als erwartet, müssen Sie womöglich einen Teil des Zuschusses zurückzahlen. Hierzu mehr weiter unten im Text.
Besonderheit bei Gastronomen
Basis für die Berechnung der Nothilfe ist der November-Umsatz 2019. Bei Gastronomen mit Liefer-Dienst gilt allerdings eine Besonderheit: Basis ist nicht der gesamte November-Umsatz, sondern allein der Teil, der auf die Leistungen im Restaurant selbst entfällt. Der Umsatz aus dem Liefer- und Take-Away-Geschäft ist also herauszurechnen. Hintergrund ist, dass die Gastronomen aus besagten Geschäftsbereichen auch während des Lockdowns Umsätze erzielen können. Vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die Umsätze mit 19 Prozent Umsatzsteuer handelt.
Mit der Regelung wird vermieden, dass Außerhausverkäufe im Lockdown auf die Nothilfe angerechnet werden müssen. Umsätze während des Lockdowns, die ein Gastronom mit anderen Leistungen als Außerhausverkäufen erzielt, müssen nur angerechnet werden, wenn der Anteil mehr als 25 Prozent beträgt.
Wer darf einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt für die Nothilfe sind nach aktuellen Angaben:
Unternehmen und Betriebe,
Selbstständige,
Vereine und andere Einrichtungen,
die aufgrund des Lockdowns oder anderer Corona-bedingten Verordnungen geschlossen haben.
Voraussetzung ist bisher, dass sie direkt oder indirekt durch die Maßnahmen betroffen sind. Indirekt betroffene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn sie mindestens 80 % ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen machen.
Wie stelle ich einen Antrag?
Den Antrag auf die Nothilfe können Sie seit dem 25.11.2020 über die IT Plattform der Überbrückungshilfe stellen lassen. Diese ist für jedes Bundesland einheitlich. Das soll gewährleisten, dass die Nothilfe-Anträge schnell und effizient bearbeitet und die Gelder zeitnah ausbezahlt werden. Zur Antragstellung müssen Sie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beauftragen. Dies soll eine missbräuchliche Antragstellung vorbeugen.
Eine Besonderheit gilt für Solo-Selbstständige. Sie sind direkt antragsberechtigt. Allerdings nur bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro. Eine Antragstellung ist aufgrund besonderer Identifizierungspflicht nur mit einer ELSTER-Zertifikatsdatei möglich.
Wie funktioniert die Erstattung?
Die Erstattung erhalten die Betroffenen als einmaligen Betrag. Dabei gilt die Entschädigung vor allem für Fixkosten, die trotz Schließung weiterbezahlt werden.
Zunächst soll die Nothilfe in Abschlagszahlungen ausbezahlt werden. Für Solo-Selbstständige soll die erste Abschlagszahlung bis zu 5.000 Euro betragen. Für Unternehmen sind es bis zu 10.000 Euro.
Wird die Notfall-Hilfe mit anderen Hilfen verrechnet?
Ja. Mit bestimmten finanziellen Hilfen, die Sie bereits für den Monat November erhalten. Zum Beispiel mit dem Kurzarbeitergeld oder der Überbrückungshilfe.
Die Regierung hat FAQ zur Nothilfe veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Website des Bundesministeriums.
Überbrückungshilfe geht in die 3. Runde
In unserem Beitrag zur Überbrückungshilfe informierten wir sie bereits über die Regelungen zur Überbrückungshilfe I und II. Nun kündigt die Regierung eine 3. Runde für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 an. Das Ziel lautet unter anderem: Verbesserte Konditionen und mehr Unterstützung für Kulturschaffende und die Veranstaltungsbranche. Alle wichtigen Infos zur Überbrückungshilfe III lesen Sie in unserem Beitrag: Überbrückungshilfe.
KFW-Schnellkredit: bis zu 300.000 Euro für kleine Unternehmen
Schnelle Liquidität für Unternehmen mit höchstens 10 Beschäftigten. Dafür sollen die Konditionen des KFW-Schnellkredits angepasst werden. Aktuell können nur Unternehmen mit mehr als 10 Angestellten diesen Kredit beantragen. Die Kredithöhe ist abhängig von Ihrem Umsatz im Jahr 2019. Maximal sind jedoch 300.000 Euro möglich.
Welche Voraussetzungen gelten?
Voraussetzung für den Antrag ist zudem, dass …
Ihr Unternehmen seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen ist.
Ihr Unternehmen in den Jahren 2017-2019 in Summe einen Gewinn erwirtschaftet hat oder
im Jahr 2019 einen Gewinn erwirtschaftet hat oder
falls Ihr Unternehmen kürzer als der besagte Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, in dem kürzeren Zeitraum ab Eröffnung in Summe einen Gewinn erwirtschaftet hat.
Ihr Unternehmen bis zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt hat und aktuell geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweist.
Zu welchen Konditionen gibt es den Schnellkredit?
Die Eckpunkte der Kredit-Konditionen lauten:
Der Zinssatz beträgt 3 Prozent.
Die Zinslaufzeit beträgt 10 Jahre.
Es erfolgt keine Kreditrisikoprüfung.
Es sind keine Kreditsicherheiten zu stellen.
Die Haftung trägt nicht die Hausbank, sondern der Bund sichert den Kredit durch eine Garantie ab.
Vor allem an den Konditionen zur Tilgung wurden Anpassungen vorgenommen. So ist bereits ab dem 16.11.2020 auch die vorzeitige anteilige Tilgung des Schnellkredits ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Wo stelle ich den Antrag?
Den Antrag stellen Sie ab dem 09.11.2020 über Ihre Hausbank. Die aktuellen Konditionen des Kredits finden Sie auf der Website der KFW: KFW-Schnellkredit .Auf der gleichen Webseite können Sie den Kreditantrag bereits online vorbereiten.
Bei weiteren Entwicklungen halten wir Sie jederzeit auf dem Laufenden.
Neuauflage der Nothilfe für Studierende
Die bisher bereitgestellte Nothilfe für Studierende ist Ende September aufgrund singender Nachfrage ausgelaufen. Doch der November-Lockdown trifft auch die Studierenden wieder, die neben dem Studium in Gastronomie oder Eventbranche jobben. Deswegen will das Bundesbildungsministerium die Nothilfe neu auflegen. Die Grünen fordern einen Garantiebetrag in Höhe von 290 Euro für Studierende bis 25 Jahren. Über aktuelle Entwicklungen halten wie Sie auf dem Laufenden. Folgende Förderungen können Studierende bereits beantragen:
BAföG
BAföG wird aufgrund der Corona-Pandemie jetzt auch weitergezahlt, wenn die Vorlesungen nicht stattfinden.
Der Zugang zur Leistung wurde vereinfacht: Auch Studierende mit Nebenjob oder Unterstützung von den Eltern, können BAföG beantragen.
In einigen Ländern gibt es bereits digitale Antragsassistenten.
Überbrückungshilfe
Wer keinen Anspruch auf BAföG hat, kann Überbrückungshilfe beantrage. Sie setzt sich aus zwei Säulen zusammen.
Beim Studierendenwerk kann ein monatlicher Zuschuss von bis zu 500 Euro beantragt werden. Dieser gilt für das gesamte Wintersemester.
Bei der KfW können Studierende einen Studienarbeit von bis zu 650 Euro im Monat beantragen. Dieser ist für das gesamte Jahr 2021 zinsfrei. Anträge sind bis März 2021 möglich.
Deutschlandstipendium
Mit dem Deutschlandstipendium werden herausragende Leistungen in Studium und Beruf honoriert.
Die Zahlung beträgt 300 Euro monatlich.
Bildungskredit der Bundesregierung
Der Kredit kann zur finanziellen Förderung von Ausbildung und Studium beantragt werden.
Der Kredit wird mit einer befristeten Laufzeit und günstigen Zinsen gewährt.
Aufstiegsstipendium
Das Stipendium fördert Fachkräfte mit Berufsausbildung und Praxiserfahrung beim ersten Studium.
Corona-Sofort-Hilfe: Antragsfrist endete am 31.05.2020
Bereits zu Beginn der Pandemie hat sich die Bundesregierung auf eine Unterstützung für Selbstständige geeinigt: die Corona-Sofort-Hilfe. Die Frist für die Antragstellung endete am 31. Mai 2020. Doch nachdem nun Rückforderungen laut wurden, macht sich Verunsicherung breit. In den nachfolgenden Abschnitten fassen wir für Sie nochmal rückblickend die wichtigsten Punkte über die Corona-Sofort-Hilfe zusammen. Für Ihre Steuererklärung 2020 ist vor allem die Frage wichtig, ob die Hilfe steuerpflichtig ist.
Wer erhält die Sofort-Hilfe?
Die Sofort-Hilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler. Sie wurde im Frühjahr 2020 im Zuge der “ersten Welle” der Corona-Pandemie beschlossen. Hauptvoraussetzung für die Hilfe ist, dass durch die Corona-Pandemie nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Das gilt beispielsweise für Unternehmer, die ihren laufenden Betrieb durch Corona-Maßnahmen stark einschränken oder sogar vorübergehend einstellen mussten.
Wofür darf die Sofort-Hilfe verwendet werden?
Die Sofort-Hilfe wird von den einzelnen Bundesländern ausgezahlt. Deshalb unterscheiden sich teilweise auch die Voraussetzungen und der vorgesehene Verwendungszweck.
Der finanzielle Zuschuss ist grundsätzlich vor allem dafür vorgesehen, laufende Betriebskosten zu decken. Dazu zählt beispielsweise Miete von Gewerberäumen, Kreditzahlungen oder Leasingraten und Versicherungsbeiträge. Personalkosten dürfen davon hingegen grundsätzlich nicht bezahlt werden. Denn dafür sieht die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld vor.
Doch was ist mit dem persönlichen Lebensunterhalt bei Solo-Selbstständigen? Kann die Sofort-Hilfe auch hierfür verwendet werden? Hier unterscheidet sich die Regelung in den einzelnen Bundesländern besonders stark. In Baden-Württemberg können Kosten der privaten Lebensführung bis zu 1.180 Euro monatlich vom Zuschuss gedeckt werden. Andere Bundesländer schließen die private Verwendung der Gelder jedoch aus.
Wie hoch ist die Sofort-Hilfe?
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten des Unternehmens ab und gilt für drei Monate:
Anzahl der Vollzeit-Mitarbeiter |
Zuschuss für drei Monate in Euro |
---|---|
bis 5 |
bis zu 9.000 |
bis 10 |
bis zu 15.000 |
bis 50 |
bis zu 30.000 |
Dabei handelt es sich jedoch um Maximalbeträge. Denn es wird im Einzelfall geprüft, wie hoch der Liquiditätsengpass in den drei Monaten nach Antragstellung ist. Der Zuschuss wird dann entsprechend nur in dieser Höhe gewährt.
Kann die Sofort-Hilfe mehrmals beantragt werden?
Grundsätzlich kann der Zuschuss mehrmals beantragt werden. Jedoch nur dann, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht wurde.
Hier ein Beispiel:
Stefan ist solo-selbstständig und hat zunächst eine Sofort-Hilfe von 6.000 Euro erhalten. Da der Betrag nicht ausreicht, um den finanziellen Engpass zu überwinden, kann er einen erneuten Antrag stellen. Da er maximal 9.000 Euro erhalten kann, können ihm folglich noch bis zu 3.000 Euro gewährt werden.
Stefanie ist ebenfalls solo-selbstständig und hat nach dem ersten Antrag bereits die vollen 9.000 Euro erhalten. Sie darf also keinen weiteren Antrag mehr stellen.
Müssen Belege eingereicht werden?
Sie müssen Ihre wirtschaftliche Notlage zwar glaubhaft begründen können. Belege müssen Sie aber zunächst nicht einreichen. Sie sollten sie dennoch griffbereit halten. Denn im Zweifelsfall können die Belege jederzeit angefordert werden. Können Sie diese dann nicht einreichen, droht im schlimmsten Fall die Ablehnung Ihres Antrages.
Muss die Sofort-Hilfe zurückgezahlt werden?
Das ist die Frage, die derzeit viele Empfänger des Zuschusses beschäftigt. Grundsätzlich ist die Corona-Sofort-Hilfe ein Zuschuss und kein zinsloses Darlehen. Sie muss also nicht zurückgezahlt werden. Dennoch hört man immer wieder, dass inzwischen tausende Unternehmen einen Teil des Zuschusses zurückgeben müssen. Doch was steckt dahinter?
Hier handelt es sich nicht um eine klassische Rückzahlung, wie etwa bei einem Darlehen. Vielmehr wird aktuell geprüft, ob Unternehmen und Selbstständige bzw. Freiberufler den Zuschuss auch tatsächlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet haben. Ist das nicht der Fall, muss die Sofort-Hilfe teilweise zurückgezahlt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen gar nicht erfüllt waren, kann auch der komplette Betrag zurückgefordert werden.
Gleiches gilt, wenn doch nicht der komplette Zuschuss gebraucht wurde. Der zu viel gezahlte Betrag muss ebenfalls an das jeweilige Bundesland zurückbezahlt werden.
Diese Prüfungen und Rückforderungen der Länder lösten eine heftige Protestwelle aus. Das führte dazu, dass einige Bundesländer die Prüfungen vorerst aussetzen. Diejenigen, die bereits eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, müssen das Geld vorerst nicht erstatten. Es gab allerdings auch viele Betrugsfälle. Dabei haben Unternehmen die Hilfe in Anspruch genommen, obwohl sie nicht darauf angewiesen waren. Und diesen Fällen muss nun nachgegangen werden.
Sofort-Hilfe und Grundsicherung
Wenn Sie Sofort-Hilfe erhalten haben, können Sie zusätzlich Leistungen der Grundsicherung (SGB II) beantragen. Hierfür wurden die Antragsvoraussetzungen gelockert. So entfällt beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Unternehmer und Solo-Selbstständige nicht auf Ihre Rücklagen zurückgreifen müssen.
KfW-Kredite und andere Hilfen
Neben der Corona-Sofort-Hilfe sollen auch KfW-Kredite unter erleichterten Voraussetzungen gewährt werden. Für Kreditanträge sind in der Regel Bonitätsauskünfte erforderlich.
Für den Monat November, in dem erneut viele Betriebe und Läden schließen müssen, tritt die Corona-Nothilfe die Nachfolge der Sofort-Hilfe an.
Für die Monate ab Juni 2019 können Unternehmen zudem die Überbrückungshilfen beantragen.
Muss ich die finanziellen Hilfen versteuern?
Die Corona-Sofort-Hilfe für Unternehmen ist kein steuerfreier Zuschuss. Ähnliches wird voraussichtlich für die Nothilfe gelten. Die Hilfen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer muss der Zuschuss als Betriebseinnahme erfasst und mit dem Gewinn versteuert werden. Umsatzsteuerlich ist anzunehmen, dass es sich um einen “echten” Zuschuss handelt. Dabei spricht man von Zuschüssen, die ohne Leistungsvereinbarung gewährt werden. Sie müssen also keine Gegenleistung für den Zuschuss erbringen. Ist das der Fall, unterliegen die Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.
In Fällen, in denen die Sofort-Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert wird, muss das auch gewinnwirksam verbucht werden. Entsprechend zur Erfassung der Auszahlung als Betriebseinnahme, kann eine Rückzahlung des Zuschusses als Betriebsausgabe verbucht werden.
Achtung: Obiges betrifft nur Zuschüsse, die nicht in Form eines Darlehens gewährt werden.
Was muss ich für die Steuererklärung 2020 beachten?
Haben Sie die Sofort-Hilfe oder Überbrückungshilfe erhalten, müssen Sie diese in der Steuererklärung 2020 angeben. Voraussichtlich gilt das auch für die Nothilfe. Dafür wird es ein spezielles Formular geben: die Anlage Corona.
Steuerberatung?
Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater/ oder Ihr Lohnsteuerhilfeverein z.B. www.LH-Centrale.de info@LH-Centrale.de beantworten.
Fragen zur Antragstellung von Coronahilfen können Sie auch an info@arssen.com www.arssen.com stellen!
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Steuerliche Änderungen für die Erklärung 2020
INHALTSVERZEICHNIS :
Änderungen für alle Steuerzahler. 2
Abgabefrist bis 2. August 2021.. 2
Steuerfreier Grundfreibetrag gestiegen.. 2
Ehepartner: Faktorverfahren zwei Jahre gültig.. 2
Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags. 3
Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen.. 3
Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten.. 3
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.. 3
Änderungen für Steuerzahler mit Kindern.. 3
Kindergeld: Abweichende Kindergeldzahlungen.. 3
Änderungen für Arbeitnehmer. 3
E-Autos als günstige Firmenwagen.. 3
Jobticket: Steuerfrei vom Arbeitgeber. 4
Jobticket II: Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent alternativ. 4
Verpflegungspauschalen erhöht. 4
Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beiträge steuerfrei 4
Änderungen für Selbständige und Gewerbetreibende. 4
Grenze für Kleinunternehmer auf 22.000 Euro erhöht. 5
Geringwertige Wirtschaftsgüter. 5
Aufzeichnungspflicht beim Anlageverzeichnis. 5
Unangemeldete Besuche durch das Finanzamt. 5
Änderungen für Kapitalanleger. 5
Vorabpauschale bei Investmentfonds. 5
Mietwohnungsneubau: Neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG.. 6
Änderungen für Rentner und Pensionäre. 6
Aus 1 mach 3 - Mehr Formulare für Rentner. 6
Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt weiter. 6
Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt. 6
Was ist ein Investmentanteil?. 7
Worin unterscheiden sich Investmentanteile?. 7
Was sind Erträge aus Investmentfonds?. 8
Ausländische Kapitalerträge. 9
Wie werden Investmentanteile besteuert?. 9
Altersvorsorge bleibt verschont. 12
Vorabpauschale ab 01.01.2019.. 13
Bestandsschutz für Fondsanteile entfällt. 15
Was passiert mit dem fiktiven Veräußerungsgewinn?. 15
Freibetrag für Alt-Anteile. 16
Wenn Sie Investmentanteile veräußern.. 16
Ob für Arbeitnehmer, Selbständige oder Familien – regelmäßig werden wir mit neuen Regelungen rund um den Corona-Virus und dessen Maßnahmen sowie Steuern überflutet. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu helfen. Da den Überblick zu behalten, ist bis heute gar nicht so einfach. Damit Sie trotzdem gut informiert bleiben, haben wir für Sie relevante Neuigkeiten über Corona zusammengefasst.
Änderungen für alle Steuerzahler
Abgabefrist bis 2. August 2021
Die Steuererklärung 2020 muss eigentlich bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Da aber der 31.07.2021 dieses Jahr auf ein Wochenende fällt, gilt der nächste Werktag. Die Abgabefrist verschiebt sich so auf den 2. August 2021. Steuerpflichtige, die sich bei ihrer Erklärung von unserem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, haben mehr Zeit. Sie können die Steuererklärung bis zum 28.02.2022 abgeben.
Erstmals ab 2019 verzichtet das Finanzamt bei der Abgabe in Papierform darauf, dass Sie Daten angeben, die dem Finanzamt ohnehin elektronisch übermittelt werden (sogenannte eDaten). Ihre Steuererklärung wird dadurch wesentlich leichter. Viele Daten zu Ihren Einkünften werden schon lange elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Hierunter fallen beispielsweise:
Dennoch muss Ihr Berater beim Lohnsteuerhilfeverein Ihre Einkünfte trotzdem haben um Ihnen vorab Ihre STeuerbealstung oder Rückerstattung berechnen und Ihren Bescheid dadurch prüfen zu können! Daher bitte weiterhin alle Belege unseren Beratern vorlegen!
Steuerfreier Grundfreibetrag ist gestiegen
Der Grundfreibetrag, bis zu dem Ihr Einkommen steuerfrei bleibt, wurde für 2020 von 9.168 € auf 9.408 € angehoben. Für zusammen veranlagte Ehe- oder "Lebenspartner" gilt der doppelte Betrag. Fragen Sie unsere Berater bezüglich Lebenspartnerschaft!
Ehepartner: Faktorverfahren ist zwei Jahre gültig
Berufstätige Eheleute können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination IV-Faktor / IV-Faktor wählen. Beim Faktorverfahren werden die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen sowie Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge angegeben. Der daraus errechnete Faktor ist erstmals ab 2019 zwei Jahre lang gültig.
Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen, die Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, wurde 2020 um 240 € auf jetzt 9.408 € pro Steuerpflichtigen angehoben. Bei Zusammenveranlagten daher gilt der doppelte Betrag.
Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu den sogenannten Rürup-Renten sind mit einem bestimmten Besteuerungs-Anteil als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und beträgt 2020 nun 90 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag des Sonderausgaben-Abzugs für Beiträge zur Basisversorgung erhöht. Dieser Höchstbeitrag ist gekoppelt an den Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für 2020 beträgt der Basisversorgungs-Sonderausgaben-Abzug 25.046 € (ab 2021: 25.787 €). Für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 EStG).
Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten eingeklagt
Das Finanzamt kürzt
die in der Steuererklärung eingetragenen Krankheits- und Pflegekosten um die zumutbare Belastung. Steuerbescheide ergehen weiterhin vorläufig, weil hier noch verfassungsrechtliche Fragen offen sind.
Sollte hier in Ihrem Bescheid die Vorläufigkeit nicht angegeben sein, dann empfehlen wir Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung geteilt
Bisher musste der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherungen allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Ab dem 01.01.2019 ist nach dem "Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung" (kurz GKV-Versichertenentlastungsgesetz) der Zusatzbeitrag hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Änderungen für Steuerzahler mit Kindern
Kindergeld: Abweichende rückwirkende Kindergeldzahlungen
Seit 2018 wird Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate nach Antragstellung ausgezahlt, während es früher nachträglich für maximal vier Jahre ausgezahlt werden konnte. Auch wenn Sie also einen Anspruch auch Kindergeld hatten, muss die Familienkasse das Kindergeld nicht für mehr als 6 Monate rückwirkend auszahlen.
Wurde Ihnen in 2019 wegen der 6-monatigen Rückwirkung kein Kindergeld ausgezahlt und wurde der Antrag auf Kindergeld nach dem 18.07.2019 bei der Familienkasse gestellt? Dann tragen wir das tatsächlich abweichend gezahlte Kindergeld bei Ihrer Steuerekrärung ein.
Steuer-Änderungen für Arbeitnehmer
E-Autos als günstige Firmenwagen
Überlässt Ihnen der Chef ein E-Auto als Firmenauto, das Sie auch privat nutzen dürfen, müssen Sie nur noch den halben Bruttolistenpreis mit 1 Prozent versteuern. Das gilt für alle seit dem 01.01.2019 neu angeschafften oder erstmals zur privaten Nutzung überlassenen E-Autos. Auch Hybridfahrzeuge (sogenannte Plug-in-Hybride) sind begünstigt. Bei allen anderen Firmenfahrzeugen zählt weiterhin der volle Listenpreis.
Fahrräder sind ein beliebter geldwerter Vorteil den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Extra zum Gehalt zur Verfügung stellen können. Hier gibt es eine neue Steuerbefreiung. Der Chef kann seinem Mitarbeiter nun steuerfrei ein Fahrrad oder E-Bike für die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten überlassen. Ob er dies komplett unentgeltlich oder verbilligt tut, ist egal. Kann ein Elektrofahrrad schneller als 25 km/h fahren, gilt es als Kraftfahrzeug. In diesem Fall greifen die Vergünstigungen für E-Autos, daher 1 % des hälftigen Bruttoneupreises.
Jobticket: Steuerfrei vom Arbeitgeber
Wenn Ihnen der Arbeitgeber für Fahrten zur Arbeit günstiger oder kostenlos ein sogenanntes Jobticket zur Verfügung stellt, kann er das künftig steuerfrei an Sie überlassen.
Wichtig: Das Jobticket muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden. Außerdem müssen Sie diese steuerfreien Leistungen auf Ihre Entfernungspauschale anrechnen. Sonst kommt es zu einer doppelten Vergünstigung, nämlich einmal durch die Steuerfreiheit des Zuschusses und einmal durch die Geltendmachung der Fahrtkosten.
Jobticket II: Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent alternativ
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde eine weitere Besteuerungsmöglichkeit für das Jobticket geschaffen. Alternativ kann der Arbeitgeber anstelle der Steuerfreiheit die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Dies geht auch dann, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sondern durch eine Gehaltsumwandlung gewährt werden (Neuregelung des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Der Vorteil ist: Auf diese Beträge sind dann keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten und für Sie als Arbeitnehmer entfällt die Anrechnung bei der Entfernungspauschale.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei den Reisekosten wurden ab dem 01.01.2020 erhöht. Bei einer Dienstreise mit einer Dauer von mehr als acht Stunden werden jetzt 14 Euro berücksichtigt. Bisher waren es 12 Euro. Bei mehrtägigen Reisen erhöht sich die Pauschale bei einer ganztägigen Abwesenheit auf 28 Euro (bisher 24 Euro). Für den An- und Abreisetag werden 14 Euro gewährt.
Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beiträge steuerfrei
Durch Ihre betriebliche Altersversorgung sparen Sie bereits monatlich Lohnsteuern und Sozialabgaben. 2020 können Sie bis zu 3.312 € steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Zahlen Sie weitere Beiträge ein, bleiben diese in Höhe von 3.312 € steuerfrei. Hierauf müssen Sie dann allerdings Sozialabgaben zahlen.
Änderungen für Selbständige und Gewerbetreibende
Grenze für Kleinunternehmer auf 22.000 Euro erhöht
Ab 2020 gilt eine erhöhte Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr von 22.000 Euro (statt bisher 17.500 Euro). Die zweite Voraussetzung, die Kleinunternehmer erfüllen müssen, blieb unverändert: Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf weiterhin nicht über 50.000 Euro liegen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffungen bis zu einer Grenze von 800 € (netto) sind sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Kosten eines GWG sind im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe ansetzbar. Eine Abschreibung über die Zeit der Nutzungsdauer entfällt.
Aufzeichnungspflicht beim Anlageverzeichnis
In 2020 sind Wirtschaftsgüter bei Netto-Anschaffungskosten in Höhe von 250 € unddrüber ins Anlageverzeichnis aufzunehmen.
Eine alternative Abschreibungsmethode stellen die Sammelposten dar. Bei dieser Abschreibung werden die Anschaffungskosten unabhängig vom angeschafften Wirtschaftsgut einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben. Bisher galten die Regelungen zu den Sammelposten für Anschaffungen zwischen netto 150 € und 1.000 €. Seit 2018 liegt die Untergrenze bei 250 €, daher zwischen 250 und 1,000 EUR..
Unangemeldete Besuche durch das Finanzamt
Seit dem Jahr 2018 besteht die neue Möglichkeit der Kassennachschau. Dies ist neben den bereits bekannten Lohnsteuer- und Umsatzsteuernachschauen ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Mit der Kassennachschau hat das Finanzamt eine weitere Möglichkeit zur unangekündigten und grundsätzlich anlassunabhängigen Prüfung vor Ort beim Steuerpflichtigen. Dabei liegt der Schwerpunkt dieser Prüfungsmöglichkeit in der Überprüfung der ordnungsmäßigen Erfassung von Bargeschäften.
Vorabpauschale bei Investmentfonds
Anfang 2019 haben einige Fondssparer erstmalig auf ihrem Konto eine Abbuchung zur Fondsbesteuerung vorgefunden. Hintergrund für diese Abbuchung war die 2018 in Kraft getretene Investmentsteuerreform. Sie sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine pauschale Besteuerung im Rahmen der sogenannten Vorabpauschale vor. Hierbei geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Die Vorabpauschale wird von der depotführenden Stelle berechnet. Liegen Ihre Erträge über dem Freistellungsauftrag von bis zu 801 € pro Person, führt die Depotbank ab 2019 automatisch einen Steuerabzug durch. Liegt sie darunter, erfolgt keine Abbuchung. Sie als Anleger müssen also nichts unternehmen. Wir sehen hier zukünftig eine von der Bürokratie eingeleitete Fehlerquote beim Abgabeverfahren.
Mietwohnungsneubau: Neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Vermieter können neue Mietwohnungen, die maximal 3.000 € pro Quadratmeter kosten, erhöht abschreiben. Sie können nämlich, neben der regulären linearen AfA, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren die neue Sonderabschreibung geltend machen. Diese kann jährlich bis zu 5 Prozent betragen. Das gilt jedoch nur dann, wenn Bauantrag und Bauanzeige zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wurden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist damit letztmalig im Jahr 2026 möglich.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Aus 1 mach 3 - Mehr Formulare für Rentner
Die Anlage R wird ab dem Jahr 2020 auf drei Anlagen aufgeteilt:
Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt um 2 %weiter
Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Altersrente steigt Jahr für Jahr für Neurentner um 2 %-Punkte. Er beträgt somit für Rentner, die erstmals im Jahr 2020 eine gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Rente beziehen, 80 Prozent. Steuerfrei bleiben damit nur noch 20 Prozent des Rentenbetrages.
Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt
Beamten- und Betriebspensionen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag, der jedes Jahr für neu in den Ruhestand gehende Beamtenpensionäre und Betriebsrentner sinkt. Beginnt die Versorgung im Jahr 2020, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 16,0 Prozent der Beamtenpension oder Betriebsrente, höchstens 1.200 €. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 360 €. Die Summe beträgt damit maximal 1.560 €.