Lohnsteuer-Hilfe-Centrale für Arbeitnehmer e.V. Lohnsteuerhilfeverein Tel.07721-2061444
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Info-Themen

Beratungsstelle Villingen:

 

CORONA / Infektionszeit- SPRECHZEITEN

 

Die Beratungsstelle in Villingen, Gerberstrasse 7, 78050 VS-Villingen ist für ihre Mitglieder täglich nachmittags ab 14.30 Uhr geöffnet. Termine sind auch Vormittags möglich. Termine bei Ihnen zu Hause auch möglich!

Am besten nach vorherigerer Terminvereinbarung.

 

Termine im Schwarzwald und in Villingen, Schwenningen, Dauchingen, Mönchweiler, St. Georgen, Tennenbronn, Hardt, Schramberg, Donaueschingen, Bad-Dürrheim, Pfaffenweiler, Brigachtal, Trossingen, Rottweil, Laufen, etc, im Umkreis von 25 Km sind auch mögich.

 

Entsprechende Corona-Infektions-Schutzmassnahmen sind in unseren Beratungsstellen getroffen worden.

 

In Corona-, Infektions- oder in hohen Grippewellen-Zeiten sind folgende Maßnahmen zunächst für den eigenen Schutz und diesem der Anderen insbesondere der älteren Personen zu beachten:

 

Im Wartezimmer sind höchstens bis 2 Personen erlaubt zu warten. Ein Abstand von mindestens 1,5 m in der Beratungsstelle ist zu beachten! Die Beratung findet hinter einer Verglasung statt. Das Maskentragen ist in der Beratungsstelle Pflicht, es sei denn, es wurden vom Berater Vorkehrungen getroffen, welche die Infektionsgefahr ausschliessen. Weitere Beratungsmitglieder müssen vor der Beratungsstelle warten, wenn die Gesamtzahl im Wartezimmer von 2 erreicht ist. Bei jedem Besuch der Beratungsstelle steht eine Desinfektionsflasche am Eingang zur Desinfektion der Hände bereit. Wir lüften die Räumlichkeiten regelmäßig nach 30 Minuten Kundengespräch.

 

Um eine Corona-Infektion zu vermeiden, ist es ratsam soweit möglich, sämtliche Steuerunterlagen in den Briefkasten der Beratungsstelle zu werfen und anschliessend einen telefonischen Beratungstermin mit Ihrem Berater zu vereinbaren!  Die Mobilnummer ist am Eingang der Beratungsstelle ausgeschrieben und aber auch durch Ihre Anmeldung hier über unser Kontaktformular zu bekommen. So wird vermieden, dass in Hochinfektionszeiten Infektionen über die Luft übertragen werden können.

 

Eine Video-Beratung über Zoom, google, Skype und Whats App ist möglich! Bitte melden Sie sich für eine Videoberatung telefonisch oder per email vorher bei uns an!

 

Wir gehen davon aus, dass alle Mitglieder diese Regeln beachten werden, insofern werden  Infektionen in unseren Beratungsstellen in CORONA-Zeiten vermieden. Wir freuen uns daher Sie als "Kunden/Kundin" bei uns gesund begrüssen zu dürfen!  

 

Es versteht sich von selbst, dass Corona-Kranke oder grippeerkrankte Mitglieder nicht die Beratungsstelle aufsuchen sollten, das gilt auch für anderen Infektionen, sondern per Telefon sich beraten lasssen und sämtliche Erklärungen an das Finanzamt so von dem Berater veranlassen! Das hat bis jetzt ganz gut funktioniert und wir danken Ihnen dafür sehr.

 

Wir wünschen Ihnen eine corona-freie und grippefreie Zeit und vergessen Sie nicht Ihre steuerlichen Verpflichtungen durch uns pünktlich erledigen zu lassen! Schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und Ihr Berater bekommt Ihre Nachricht direkt auf sein Mobil-Telefon. Das ist die beste Hot-Line für Sie.

 

Bitte vereinbaren Sie für alle Fragen und Angelegenheiten immer einen

Temrin mit Ihrem Berater z.B. auch unter:

 

info@LH-Centrale.de

Tel. 07721- 6807244

Tel. 07721- 2061444

Fax: 07721- 9449651                       

 

Am besten und am schnelslten erreichen Sie uns über eins unserer Kontaktformulare auf unser Internetseite. Die Nachricht  landet dann direkt zu Ihren Berater!  Vielen Dank, und .. bleiben Sie gesund!

 

 

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SCHWARZWÄLDER Beratungs-Köstlichkeiten!

Immer aktuell und leicht erklärt durch den SCHWARZWÄLDER Lohnsteuerhilfeverein!

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Prämie für Geringverdiener

 

Geringverdiener, deren  zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, werden im Zeitraum von 2021 bis 2026  unterstützt. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für Geringverdiener.  Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

 

Der Vorteil: Die Prämie erhältst du direkt auf dein Konto!

 

Aber Achtung: Du musst die Mobilitätsprämie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Dafür hast du 4 Jahre Zeit. Den Antrag für 2021 kannst du also noch bis zum 31.12.2025 stellen.

 

Den amtlichen Vordruck bekommst du von deinem Berater oder du findest ihn auch hier:

Antrag auf Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie wird zu den Geringverdienern gewährt paralell zu der Pendlerpauschale
135 Anlage Mobilitätsprämie (2021) - Ang[...]
PDF-Dokument [388.4 KB]

Im Anschluss findest du einige wichtige steuerliche Änderungen und Informationen für deine Steuererklärungen  2020, 2021 und 2022:

Abgabefrist der Steuererklärung 2020 für unsere Mitglieder, wird verlängert

 

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen (Einkommensteuer-Erklärung, Lohnsteuer-Erklärung) unserer Mitglieder für das Veranlagungs-Jahr 2020 war  bis zum 31.08.2022 verlängert worden.

 

Voraussetzungen:

1. Der Steuerpflichtige lässt sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder von einem Steuerberater beraten!

2. Das Finanzamt hat ihn nicht zu einer früheren Abgabe angeschrieben oder gezwungen!

3. Die Gründe zu einer späteren Abgabe sind gerechtfertigt.

 

Eine grundlose spätere Abgabe der Steuererklärung kann zur Verspätungszuschlägen oder/und unerwünschten Zwansgeldern führen. Unser Lohnsteuerhilfeverein aus Villingen -Schwarzwald empfiehlt hier rach zu handeln und die erforderlichen Unterlagen in einer unserer Lohnsteuerhilfe-  Beratungsstellen abzugeben und einen Beratungstermin zu vereinbaren. 

 

 

Abgabefrist der Einkommen-Steuererklärung 2021 für unsere Mitglieder, wurd verlängert

 

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen unserer Mitglieder für das Veranlagungs-Jahr 2021 ist  bis zum 31. Oktober 2022 verlängert worden.

 

Nach Beschluss des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Frist um die Steuererklärung 2021 beim Finanzamt einzureichen,  bis zum 31. Oktober 2022  verlängert.

Eine spätere Abgabe ist mit einem Verspätungszuschlag von monatlich mindestens 25 EUR verbunden.

 

 

Abgabefrist der Grundsteuer-erklärungen 2022 

 

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung /en für das Veranlagungs-Jahr 2022  wurde auf dem  31. Oktober 2022 festgesetzt. Bei einer zweiten Verschiebung wurde zur Abgabe der 31.01.2023 festgelegt. Es läuft im Moment ein schwebendes Einspruchsverfahren und die abgabe könnte auf Antrag eventuell gehemmt werden. Für Baden-Württemberg sind die Quadratmeter der Grundstücke und dessen Preise (Bodenrichtwert) zur Berechnung der Grundsteuer von besonderer Wichtigkeit. In anderen Bundesländern gilt ein anderes Verfahren. Die Grundsteuer betrifft jegliche Art von Grund und Boden. Die Grundsteuer-erklärung kann über euer Steuerberater und ist über Elster an das Finanzamt zu senden. Sämtliche Software der Steuerberater und der Lohnsteuerhilfevereine sind in der Regel mit Elster verbunden.

 

Einzelheiten über die Grundsteuererklärungen und der neuen Grundsteuergesetzgebung für Baden-Württemberg finden unsere Mitglieder im Login-Bereich.

 

Wichtige Änderung 2022 bezüglich Minijob:

 

Direkt aus der minijob-zentrale.de:

 

Minijob neben der Altersvollrente:

 

Wesentlich höhere Hinzuverdienstgrenze auch in 2022

 

Rentner können sich mit einem 520-Euro-Minijob etwas hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Geht der Hinzuverdienst über einen 520-Euro-Minijob hinaus, kann es jedoch zur Kürzung der Rente kommen. Bereits 2020 und 2021 wurde die Hinzuverdienstgrenze wegen der Corona-Pandemie erhöht und auch 2022 ist ein höherer Hinzuverdienst als bisher möglich. Was das für Altersvollrentner bedeutet, erklären wir Ihnen hier.

 

Gut zu wissen: Eine Altersrente kann bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Altersteilrentner dürfen unbegrenzt mehr hinzuverdienen als Altersvollrentner. Nähere Informationen zur Differenzierung von Voll- und Teilrente finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

 

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten

 

Altersvollrentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei der Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Die Regelaltersgrenze wurde für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

 

Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze hinzuverdienen darf. Wird dieser Wert überschritten, kann die Rente gekürzt werden oder ganz wegfallen. Ein 520-Euro-Minijob neben der Altersvollrente ist allerdings immer möglich, ohne dass dieser auf die Rente angerechnet wird.

 

Im Jahr 2022 ist ein höherer Hinzuverdienst für Altersvollrentner möglich

 

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze beläuft sich grundsätzlich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Im Jahr 2022 kann der Hinzuverdienst nun bis zu 46.060 betragen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Bereits im Jahr 2021 war ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe möglich, im Jahr 2020 konnten statt 6.300 Euro bis zu 44.590 Euro hinzuverdient werden. Ab 2023 gibt es für den Hinzuverdienst keine Grenze mehr. Renter können umbegrenzt hinzuverdienen. Wie langes dies so gelten wird, ist vom Finanzministerium abhängig.

 

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Personalengpässe in der Corona-Krise und erleichtert die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt. 

 

Für Minijobs gilt ab 2023 die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro

 

Auch wenn Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze im Jahr 2022/ 2023 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen dürfen, gilt für einen 450/520-Euro-Minijob weiterhin die Verdienstgrenze von 5.400/6240 Euro für einen Beschäftigungszeitraum von 12 Kalendermonaten.

 

Wird diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein 450/520-Euro-Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig und nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu melden.

 

Hinweis:


Übersteigt das jährliche Einkommen eines Minijobbers 5.400/6240 Euro, weil der Verdienst in einzelnen Monaten höher ist als geplant, kann weiterhin ein Minijob vorliegen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Dies ist grundsätzlich bis zu drei Mal innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraumes möglich.

 

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Steuerliche Änderungen für die Steuererklärung 2022 im Überblick

Im Januar 2023,

Steuerrechtsänderungen 2022 / Steuerrechtsänderungen 2023 für alle Steuerzahler

Energiepreispauschale: 300 Euro Bonus vom Staat

Die Energiepreispauschale soll die steigenden Energiepreise abfedern. Daher erhalten alle Berufstätigen (auch Minijobber) die Pauschale von 300 Euro. Der Stichtag für die Auszahlung war der 01.09.2022. Wer die Pauschale nicht ausbezahlt bekommen hat, kann sie über die Steuererklärung 2022 erhalten, wenn er sie darin beantragt. .

Steuerfreier Grundfreibetrag gestiegen

Der Grundfreibetrag, bis zu dem Ihr Einkommen steuerfrei bleibt, wurde für 2022 nachträglich von 9.744 € auf 10.347 € angehoben. Für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen wurde 2022 angehoben auf jetzt 10.347 €. Für weitere Einzelheiten fragen Sie uns.

Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu den sogenannten Rürup-Renten sind mit einem bestimmten Anteil als "Sonderausgaben" abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und beträgt 2022 nun 94 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag des Sonderausgaben-Abzugs für Beiträge zur Basisversorgung erhöht. Dieser Höchstbeitrag ist gekoppelt an den Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für 2022 beträgt er 25.639 €. Für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3 EStG).

Änderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 €

Wer als Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten nachweist, bei dem berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Seit dem Jahr 2011 lag dieser unverändert bei 1.000 €. Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jetzt angehoben auf 1.200 €.

Homeoffice-Pauschale

Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Jetzt wurde sie für das Jahr 2022 auch verlängert. Erwerbstätige, die im Homeoffice arbeiten, können so weiterhin für jeden Tag, an dem sie nicht zur Arbeit fahren müssen, sondern zuhause im Homeoffice tätig sind, 5 € als anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung etc. pauschal täglich ansetzen. Die Pauschale ist aber auf 600 € im Jahr begrenzt. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice.Sollten Sie mher Tage im HOmeoffiche tätig gewesen sein, können diese Kosten nicht abgezogen werden.

Anhebung der Entfernungspauschale

Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2022 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale als Werbungskosten von 0,38 € statt bisher 0,35 € pro Entfernungskilometer. Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 € abgesetzt. Die Erhöhung ab den 21. Kilometer ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.

Neuer Großbuchstabe "E" auf Lohnsteuerbescheinigung

Im Jahr 2022 gibt es einen neuen Großbuchstaben "E" in der Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber kennzeichnet die Bescheinigungen, bei denen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, mit "E".

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras erhalten – sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese nicht versteuert werden. Sachbezüge werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 44 € auf 50 €. Die darüberhinausgehende Sachbezugswerte werden versteuert.

Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben in den Jahren 2022 und 2023 weiterhin auf 7 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen. Die Getränke sind ausgenommen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse erteilen. Diese Auskünfte müssen elektronisch übermittelt werden. Dies ist jetzt mit dem neuen Programm-Modul "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" möglich.

Änderungen bei Immobilien

Grundsteuerreform kommt

Im Jahr 2022 ist die Umsetzung der Grundsteuerreform gestartet: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben. Die bisherige Besteuerung von Grundstücken und Immobilien hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Reform gefordert. Die verlängerte Abgabefrist der Grundsteuererklärung ist der 31.01.2023.

Änderungen für Rentner und Pensionäre

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt weiter

Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Altersrente steigt Jahr für Jahr für Neurentner um 1 %-Punkte. Er beträgt somit für Rentner, die erstmals im Jahr 2022 eine gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Rente beziehen, 82 Prozent. Steuerfrei bleiben im Jahr 2022 damit nur noch 18 Prozent des Rentenbetrages.

Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt

Beamten- und Betriebs-pensionen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag, der jedes Jahr für neu in den Ruhestand gehende Beamtenpensionäre und Betriebsrentner sinkt. Beginnt die Versorgung im Jahr 2022, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 14,4 Prozent der Beamtenpension oder Betriebsrente, höchstens 1.080 €. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 324 €. Die Summe aus beiden beträgt damit maximal 1.404 € Versorgungsfreibeträge.

 

Weitere wichtige Steueränderungen 2022

 

Das ändert sich bei der Steuererklärung in diesem Jahr  2022

 

 

Allgemeine Steueränderungen

 

Grundfreibetrag steigt

 

Der Grundfreibetrag  wird im Rahmen der Steueränderungen und am Rande der Inflation angepasst.

 

Außerdem werden zum Ausgleich der Steuer-Progression und damit zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, jedoch nur um  1,17 Prozent. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Personen, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen.

 

 

 Altersvorsorge: höherer Abzug bei Sonderausgaben

 

Zu den Ausgaben für die Altersvorsorge zählen auch Beiträge in die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese Versicherungs-Altersvorsorge-Beiträge sind jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar.

 

  • Singles:                                                                     25.639 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner:            51.278 Euro

 

Der steuerlich abzugsfähige Anteil vom Höchstbetrag steigt jährlich wie bisher um jeweils 2 Prozentpunkte. Deshalb kannst du in deine Steuererklärung 2022 von den geleisteten Beiträgen bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar wie folgt:

 

  • Singles:                                                                     24.101 Euro
  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner:            48.202 Euro

 

 

Steueränderungen für  Eigentümer mit Immobilien

 

Grundsteuerreform kommt

 

Im Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben.

 

 Konsequenzen für Eigentümer: Du bekommst zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 Post vom Finanzamt ein Brief. Der Brief wird dich  auffordern, eine  Steuererklärung für deine Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abzugeben.

 

Die bisherige Besteuerung von Grundstücken und Immobilien hat das Bundesverfassungsgericht leider bereits in 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Reform zur Anpassung gefordert.

 

Alle Mitglieder in Immobilienbesitz werden aufgefordert vorher schon uns die vollständigen Unterlagen ihrer Immobilien vorzulegen, damit wir die Steuererklärungen für die Immobilien vorbereiten können!

 

Ein Antrag auf Änderung / Anpassung der Grundsteuer können Sie über folgendes Beispielformular auch selbst stellen. Am besten Sie fragen aber Ihren Berater.

 

Antrag auf Änderung/ Anpassung der Grundsteuer:

https://www.kommunenonline.de/jfs/getbaseform/grd_gra_grundsteuer_PDF/002/Grundsteueranmeldung.pdf

 

 

 

Steueränderungen für Familien

 

Mehr Unterhaltsleistungen für die ersten-Grades Angehörigen abziehbar

 

Unterstützt du deine Familienangehörige finanziell? Ab dem Steuerjahr 2022 bringen dir die Steueränderungen einen höheren Steuervorteil: Denn ab 2022 bis zu 9.984 Euro kannst du als aussergewöhnliche Belastungen geltend machen, welche deine Steuerlast mindern.

Für jeden vollen Monat, indem du keinen Unterhalt gezahlt hast, verringert sich der Betrag um 1/12.

 

Zusätzlich bringen dir Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Steuererklärung auch Geld zurück.

 

Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

 

Home-Office-Pauschale

 

Die neu eingeführte  Home-Office-Pauschale  sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Allerdings wird aktuell eine Verlängerung der Pauschale bis zum 31.12.2022 geplant. Das heißt, auch für das Steuerjahr 2022 kannst du für 120 Tage eine Pauschale von 5 Euro pro Home-Office-Tag als Werbungskosten abrechnen. Maximal ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Daher verfällt die neue Regelung ins Leere, da dieser Betrag unter den Pauschalbetrag für Werbungskosten liegt. Das heißt, auf die Mehrkosten durch Home-Office bleibt der Arbeitnehmer sitzen. Strom, Heizung, etc. trägt er selber.

 

Um in der Steuerklärung das heimische Arbeitszimmer absetzen zu können, müssen jedoch noch strengere Voraussetzungen der Finanzämter erfüllt sein. Wer diese Hürde nicht nehmen kann, darf die Home-Office-Pauschale nutzen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, steht vor einem Wahlrecht: Wenn die Home-Office-Pauschale zu höheren Werbungskosten führt als die tatsächlichen Kosten, kann man sich für die günstigere Variante entscheiden.

 

Die Pauschale zahlt sich nur bei höhreren Werbungskosten aus. Denn sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Bist du also mit der Home-Office-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der Pauschale.Für alle Normalverdiener nutzt also die Pauschale nichts.

 

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

 

Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras steuerfrei bekommen– sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese auch nicht versteuert werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Ab dem Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 40 Euro auf 50 Euro. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen z.B. steuerfrei 50 EUR Tankgutschein schenken.

Diese Grenze gilt übrigens für jeden Monatswert. Das bedeutet 600 EUR im Jahr steuerfreie Sachleistungen. Sie kann nicht auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Wird der Betrag von 50 Euro also nicht ganz ausgeschöpft, kann der Rest nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

 

Verpflegung und Unterkunft

 

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft, müssen diese Leistungen mit einem bestimmten Wert versteuert werden. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder kostenfrei gewährte Mahlzeiten und Unterkunft gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:

 

  • Für Frühstück: 1,87 Euro
  • Für Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro
  • für Unterkunft oder Miete: 241 Euro im Monat Sachbezugswert
  • Insgesamt bei Vollpension sind das ( 1,87 x30) +(3,57 x 30) + 241= 404,20 EUR monatlich Sachbezugswerte
  • z.B. für einen in Vollpension arbeitenden Gastronomiemitarbeiter. Dieser Betrag erhöht den Lohn des angestellten Mitarbeiters monatlich
  •  

Mindestlohn

 

Zum 01.01.2022 wird im Rahmen der Steueränderungen auch der Mindestlohn in mehreren Schritten erhöht:

 

Zeitpunkt der Erhöhung   

Mindestlohn

 

01.01.2022

  9,82 €

01.07.2022

10,45 €

 

Arbeitgeber sollten unbedingt auf die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern achten. Der höhere Mindestlohn kann dazu führen, dass Grenzbetrag von 450 Euro überschritten wird.

 

 

Minijob

 

Steueränderungen 2022 bringen auch für Arbeitgeber von Minijobbern neue Pflichten:

  • Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.
  • Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-ID von Minijobbern der Minijobzentrale melden. Die Daten werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt.
  •  

Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen (Pflegekraft).

 

 

Investitionsabzugsbetrag (Rücklagenbildung)

 

Planen kleine und mittlere Unternehmen neue Anschaffungen, dürfen sie mit dem Investitionsabzugsbetrag  bereits vorher einen Teil der Kosten in der Gewinnermittlung abziehen. Der Zeitraum, in dem die Anschaffung dann tatsächlich durchgeführt werden muss, beträgt 3 Jahre. Viele, die wegen der Pandemie nicht planmäßig investieren konnten, müssten deshalb mit negativen steuerlichen Folgen wie Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung rechnen.

 

Um diese abzufedern, wurde die Frist für Investitionen, die 2020 auslaufen, bereits bis Ende 2021 ausgedehnt. Diese Frist wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Läuft also die 3-jährige oder die bereits verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 aus, können Unternehmen die Investition auch noch im Jahr 2022 nachholen. So endet bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahr 2017 oder 2018 die Investitionsfrist erst am 31.12.2022.

 

Die gebildeten steuerfreien Rücklagen für diese Investition sind dann gewinnerhöhend im Jahr der Investition zu tätigen.

 

Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

 

Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31.12.2022 auf 7 Prozent gesenkt auch im Innenbereich nicht nur zu m Mittnehmen. Die Regelung gilt nur für Speisen. Getränke sind ausgenommen.

 

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Steueränderungen 2021

 

Allgemeine Steueränderungen 2021

 

Grundfreibetrag steigt

 

Zu den Steueränderungen 2021 gehört unter anderem der Grundfreibetrag. Mit der Steuererklärung 2021 beträgt der Grundfreibetrag

  • für Singles: 9.744 Euro,
  • für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro.

Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Das bedeutet, dass du darauf keine Einkommensteuer zahlen musst. Rentner, welche steuerpflichtige Renteneinkünfte um diesen Betrag haben, befinden sich in einer grauen Zone und bedürfen der jährlichen Prüfung der erneuten Steuerpflicht.

 

Solidaritätszuschlag entfällt (fast)

 

Endlich fällt der Soli weg! Zumindest für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Denn die Einkommensgrenze, ab der Soli erhoben wird, wird stark angehoben. Zusätzlich werden weitere 6,5 Prozent der Besserverdienenden steuerlich entlastet. Nur Spitzenverdiener müssen weiterhin den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent ihrer Einkommensteuer zahlen.

 

Wie viel Soli man spart kann Ihr Berater in unserem Verein ausrechnen.

 

 

Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale werden angehoben

 

Gute Nachrichten bringt auch die nächste Steueränderung 2021-22: Die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung (GdB).

 

Neu: Hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale i.H.v.  900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“.

 

Besonderheit hier: Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können sogar ganze 4.500 Euro geltend machen.

 

Wichtig: Die Pauschale wird aber nur anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.

 

Grad der Behinderung (GdB)

Pauschbetrag (pro Jahr) einschließlich 2020

Pauschbetrag (pro Jahr) ab 2021

20

384 €

zwischen 25 und 30 Prozent

310 €

620 €

zwischen 35 und 40 Prozent

430 €

860 €

zwischen 45 und 50 Prozent

570 €

1.140 €

zwischen 55 und 60 Prozent

720 €

1.440 €

zwischen 65 und 70 Prozent

890 €

1.780 €

zwischen 75 und 80 Prozent

1.060 €

2.120 €

zwischen 85 und 90 Prozent

1.230 €

2.460 €

zwischen 95 und 100 Prozent

1.420 €

2.840 €

Blinde oder hilflose Behinderte*

3.700 €

7.400 €

 

* Das Merkmal „Bl“ oder „hilflos“ ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen

 

 

   

Höherer Pflegepauschbetrag

 

Auch beim Pflegepauschalbetrag (als Kosten) gibt es mehr Unterstützung: Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun ganze 1.800 Euro.

 

Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Es ist keine Voraussetzung mehr, dass die zu pflegende Person hilflos sein muss.

 

Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.

 

 

Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

 

Gute Nachrichten für Ehrenamtliche:

Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Wichtig: Die Tätigkeit muss aber nebenberuflich erfolgen.

 

Bei Übungsleitern bleiben also ab 2021 ganze 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

 

Vereinfachter Spendennachweis

 

Der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu einem Betrag von 300 Euro, statt bisher 200 Euro. Als Zuwendungsbestätigung genügt dem Finanzamt ein einfacher Beleg über die Zahlung, zum Beispiel ein Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung wird nicht mehr benötigt.

 

Verjährung bei Steuerhinterziehung verlängert

 

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren Fällen verjähren die Straftaten nun erst nach 15 Jahren, statt bisher nach 10 Jahren. Diese Änderung zielt auf den Cum-Ex-Skandal ab. Mit diesem schwer durchschaubaren Dividendenkarussell wurden Milliarden verdient – jedoch am Fiskus vorbei. Ohne die Ausweitung der Verjährungsfrist kämen die Täter eventuell straffrei davon.

 

 

Steueränderungen für Familien

 

Kindergeld & Kinderfreibetrag

 

Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 Euro jeweils erhöht:

 

  • 219 Euro monatlich jeweils für das 1. und 2. Kind
  • 225 Euro monatlich für das 3. Kind
  • 250 Euro monatlich ab dem 4. Kind

 

Damit steigt auch der Kinderfreibetrag. Dieser Betrag erhöht die steuerfreie Grenze. Für das Jahr 2021 beträgt er je Elternteil 2.730 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro, kannst du insgesamt 4.194 Euro in der Steuererklärung abrechnen. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf ganze 8.388 Euro. Wichtig: Du kannst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Welches der beiden für dich günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch für dich. Dein Berater beim Lohstseuerhilfeverein klärt das für dich.

 

Höherer Unterhaltshöchstbetrag

 

    Ab 2021 kannst du Unterhaltszahlungen an nahen Angehörigen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Für jeden vollen Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, mindert sich der Betrag um 1/12.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

 

Alleinerziehende profitieren von der staatlichen Unterstützung: Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende  von 4.008 Euro war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch nach dem Jahr 2022. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende  um 240 Euro.

 

 

Steueränderungen für Vermieter

 

Ortsübliche Vergleichsmiete: 66-Prozent-Grenze wird gesenkt

 

Vermietung an Angehörige? Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine geringere Miete verlangt. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermietest du zu günstig, kannst du Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen.

 

Bisher galt hier die 66-Prozent-Grenze

 

Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt hatte, konnte seine Werbungskosten voll absetzen. Wurden jedoch weniger verlangt, müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.

 

Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze herabgesetzt. Wer jetzt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch voll vom Werbungskostenabzug profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht benachteiligt zu werden.

 

Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 und 66 Prozent verlangt das Finanzamt dann aber eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt (Gewinn macht), steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts mehr im Weg.

 

 

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Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige

 

Arbeiten von Zuhause

 

Sie gehört wohl zu den berühmtesten Augenschein-Steueränderungen 2021: die Home-Office-Pauschale.  Bisher galten strenge Voraussetzungen für alle, die ihr heimisches  Arbeitszimmer absetzen wollten. Waren diese nicht erfüllt, ging man in der Regel leer aus. Doch nun wurde die Home-Office-Pauschale eingeführt. Dadurch können auch diejenigen Steuerbürger Kosten für das Arbeiten von Zuhause absetzen, die die bisherigen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer nicht erfüllen. Es gilt: Pro Home-Office-Tag können 5 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im Jahr.

 

Der Haken: Wer nur geringe Werbungskosten hat, läuft hier leider ins Leere. Denn die Home-Office-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Liegst du also mit der Home-Office-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der neuen steuerfreien Pauschale.

 

Anhebung der Entfernungspauschale

 

Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 Euro (bisher 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.) Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 Euro abgesetzt. Ab dem Jahr 2024 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro. Die Erhöhung ist leider nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer. (Es wird davon ausgegangen, dass die Benzinpreise günstiger werden)

Das Gute daran: Die neue Entfernungspauschale ist auch für Familienheimfahrten möglich. Wohnst du unter der Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in einer Zweitwohnung, darfst du für die Fahrt nach Hause ebenfalls ab dem 21. Kilometer die höhere Pauschale ansetzen.

 

Prämie für Geringverdiener

 

Geringverdiener, deren  zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, werden im Zeitraum von 2021 bis 2026 ebenfalls unterstützt. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für Geringverdiener.  Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

 

Der Vorteil: Die Prämie erhältst du direkt aufs Konto! Aber Achtung: Du musst die Mobilitätsprämie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Dafür hast du 4 Jahre Zeit. Den Antrag für 2021 kannst du also noch bis zum 31.12.2025 stellen.

 

Mindestlohn 2021

 

  Zum 01.01.2021 steigt   der Mindestlohn und soll bis 2022 insgesamt 10,45 Euro betragen. Die Erhöhung erfolgt in mehreren Schritten:

 

Zeitpunkt der Erhöhung

Mindestlohn in Euro

01.01.2021

9,50

01.07.2021

9,60

01.01.2022

9,82

01.07.2022

10,45

 

 

Arbeitgeber sollten unbedingt die monatlichen Arbeitsstunden von Minijobbern überprüfen. Durch den Mindestlohn kann es ansonsten passieren, dass die 450-Euro-Grenze für Minijobbern überschritten wird.

 

 

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Steueränderungen 2020

 

 

Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren

 

Zu einer der wichtigsten Steueränderungen 2020 gehört die Anpassung des Steuerklassenwechsels bei den Ehepaaren. Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Ein Ehepartner stirbt
  • Ehepaar trennt sich
  • Ein Ehepartner wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung auf
  •  

Ab 2020 kannst du deine Steuerklassen nun auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellst du nach vorheriger Beratung um die Konsequenzen, einfach einen Antrag beim Finanzamt.

 

 

Steuersenkung für Menstruationsprodukte

 

Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte findest du  hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html

 

 

Kein Verlustvortrag für das Erststudium

 

Verlustvorträge sind  auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. Das bedeutet, dass du Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben Jahr absetzen darfst, in dem sie dir entstanden sind und da du als Student im Normalfall nicht arbeitest, gehen sie verloren!

 

 

Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

 

Zahlst du für dein Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kannst du endlich diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel deine Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass du für dein Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge hast.

 

 

Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

 

Nicht selten werden Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur dann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000 Euro.

Diese Grenze gilt auch für Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihre volljährigen pflegebedürftigen Kinder leisten.

 

 

Kein Verlustabzug möglich

 

Hast du durch wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, kannst du diese in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend machen.

Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einen Wertverlust haben.

 

 

Mindestvergütung für Azubis

 

Die nächste Steueränderung bringt auch Grund zur großer Freude für Auszubildende: Ab 2020 gibt es auch für sie eine Mindestvergütung.

 

Im 1. Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat.

Im 2. Jahr um 18 Prozent,

im 3. um 35 Prozent und

im 4. Jahr um 40 Prozent

 

steigen. Darüber hinaus wurde für ab 2021 folgende Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:

 

  • 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr

 

 

Job-Ticket

 

Hast du ein Job-Ticket, hast du bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun 2 Möglichkeiten:

 

  • Zahlt dein Arbeitgeber dein Jobticket zusätzlich zu deinem Gehalt, kannst du dieses steuerfrei erhalten. Dann wird in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abgezogen, sprich, dein Berater muss es abziehen
  • Du kannst aber das Jobticket durch deinen Arbeitgeber auch pauschal mit 25 Prozent versteuern lassen. Das geht auch bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist aber auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Das ist Verhandlungssache.
  •  

Verpflegungsmehraufwendungen

 

  Bist du beruflich unterwegs, kannst du je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 01.01.2020 wurden diese wie folgt erhöht:

 

Abwesenheitsdauer

Bisheriger Pauschbetrag pro Tag

Pauschbetrag ab 01.01.2020 pro Tag

Mehr als 8 Stunden

12 €

14 €

Mehr als 24 Stunden

24 €

28 €

An- und Abreisetage bei Übernachtung

12 €

14 €

 

Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab dem 01.01.2020 die Übernachtungs-(Kabine)-pauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.

 

Weiterbildungen

 

Hast du bisher berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen besucht, die überwiegend in betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers waren, waren diese bisher schon für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt (Kein Sachbezug, keine Steuereinbehaltung auf deine Abrechnung)). Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung deiner Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen zum Beispiel allgemeine Sprach- oder Computerkurse.

 

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

 

Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. (Zusätzlich zu den 600 EUR Sachleistungen (50 EUR im Monat).  Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.

 

Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.

 

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

 

Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer belasten durfte, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr darfst du jedoch weiterhin keine höheren Umsätze als über voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen.

 

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Förderprogramme   ab den 24.03.2020 ff.  und ab Januar 2021

 

Soforthilfe Corona

Auf Grund der Corona-Epidemie mussten viele Selbständige und sonstige andere kleinere und größere Betriebe unter enormen Einkunftseinbußen leiden. Damit sie wegen dieser ausserordentlichen Fremdeinwirkung nicht kaputt gehen, hat sich der Staat bereit erklärt, zu Lasten der öffentlichen Kasse mit Corona-Soforthilfen zu helfen.  Es ist hier eine Abgrenzung zu machen wischen Arbeitnehmer und Selbständigen Personen. Als Lohnsteuerhilfeverein können wir ausschliessllich nur Arbeitnehmer vertreten, welche keine Einkünfte aus selbständige Tätigkeit haben. Für einen allgemeinen Überblick zur Verständnis der steuerlichen Belastung und eventuell zu einer späteren schleichenden Erhöhung der Steuern insgesamt zu Lasten der Steuer-Bürger, werden hier einige Beispiele von Subventionen für Arbeitnehmer und für Selbständige  (Sofort-Corona-Hilfen) afgelistet und soweit möglich erklärt. 

 

Arbeitnehmer, welche ehemals als Selebständige solche Subventionen bezogen haben, müssen auf die geltenden Bestimmungen des Bundes und der Länder achten und die Subventionen in ihrer Steuererklärung angeben bzw, bereits angegeben haben!

Sollten sie das nicht getan haben, ist zu raten eine nachträgliche Berichtigung ihrer Steuererklärungen vorzunehmen!

 

Es ist zu beachten, dass Neumitglieder mit nachträglich gemischten Einkünften aus früheren Jahren, welche im Veranlagungsjahr hinein fallen, in welchem das Mitglied ausschliesslich Einkünfte as nichtselbständige Arbeit bezogen hatte, von uns nicht mehr beraten werden. 

 

A. Corona-Pandemiebedingte Soforthilfen für Arbeitnehmer:

 

Als Mitglied in unserer Institution haben Sie die Möglichkeit sich über aktuelle Corona-Zuschüsse für Arbeitnehmer, Rentner, Beamten und Arbeitslose zu informieren. Fragen Sie uns bitte bzw. Ihren Berater.

 

Der Staat ist bemüht Einkunftsausfälle soweit möglich aufzufangen!

 

Weitere Infos als Mitglied in unserer Isntitution unter: info@LH-Centrale.de

Tel. 07721- 6807244

Tel. 07721- 2061444

Fax: 07721- 9449651

 

oder über unser Kontakt-Formular!

 

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B. Corona-Hilfen für Selbständige 

 

Diese Gruppe, somit Selbständige, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Hotel- und  Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Kulturbetriebe und Soloselbständige beraten wir nicht. In den folgenden Zeilen stellen wir ein paar Beispiele da, welche für diese Gruppen mehr Informationen zur Verfügung stellen können.

 

Mitglieder, welche wegen der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit aus unserer Institution austreten müssen, können für solche und andere betriebswirtschaftliche Themen diverse  speziell für ihre Tätigkeit ausgerichteten - Plattformen ihrer Wahl nutzen. Mehr Infos dazu gewähren die Ministerien und aber auch private Plattformen wie z.B.  die Plattform:

 

ARSSEN-CONSULTING

Unternehmensentwicklung für Soloselbständige, Handwerks, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe

 

email: info@arssen.com

Tel.  07721-9982820

Fax. 07721-9449651

www.arssen.com

facebook

 

oder über

STEUERBERATER  CORONAHILFE

STEUERBERATUNG CORONA-HILFE

 

Corona-Hilfen-Aktuell Januar 2021
Corona-Hilfen Stand AKTUELL.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]
PROSPEKT EXISTENZGRÜNDUNG-1.pdf
PDF-Dokument [179.7 KB]

* Diese Gruppe von Einkünften ( Gewerbliche Einkünfte) beraten wir nicht. Diese Infos gelten nur als Allgemein-Information ohne Gewähr zur Verfügung, damit Mitglieder eine allgmeine Übersicht bekommen.

 

Unter unseren Link: "Aktuelle Themen" sind wir bemüht unsere Mitglieder und Interessenten unserer Internet-Seite über diversen Themen möglichst breit und zeitnah zu informieren!

 

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KONTAKT   

 

Hier finden Sie uns

Der Schwarzwälder Lohnsteuerhilfeverein:

 

Lohnsteuer-Hilfe-Centrale für Arbeitnehmer e.V.  -Lohnsteuerhilfeverein-

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78050 Villingen-Schwenningen

 

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Web:  www.LH-Centrale.de

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