Der Schwarzwälder Lohnsteuerhilfeverein
"Lohnsteuer-Hilfe-Centrale für Arbeitnehmer e.V. "
ist einer der wenigen deutschen Lohnsteuerhilfevereine der seinen Sitz in Süd-Baden-Württemberg hat und welcher quasi aus dem STATUS Null im Jahr 2009 entstanden ist.
In Schwarzwald-Baar-Kreis, im Süden Baden-Württembergs, waren bis 2009 ausser Zweigstellen anderer Lohnsteuerhilfevereine keine eigene Lohnsteuerhilfevereine vertreten. Bis in den letzten neunziger Jahren konnten die Gewerkschaften diese Aufgabe zum Teil selbst übernehmen. Jedoch nach dem Zusammenbruch der Uhrenindustrie in Süd-Baden-Württemberg und die anschliessenden Firmen-Insolvenzwellen sind viele Arbeitnehmer arbeitslos geworden und die Gewerkschaftsmitglieder schrumpften enorm. Eine günstige dennoch gute steuerliche Beratung war für diese zunächst arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer nicht mehr möglich.
Auf Initiative von Herrn Georg Giannios Diplom Betriebswirt für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung und langjähriger Unternehmensberater für mittelständische deutsche Unternehmen der Industrie, des Handwerks und der Dienstleistungsbetrieben wurde im Jahr 2009 dieser schwarzwälder Lohnsteuerhilfeverein gegründet.
Zunächst erfüllt dieser Verein einen gemeinnützigen Zweck, auch wenn eine Gemeinnützigkeit vom Finanzamt für Lohnsteuerhilfevereine nicht gewährt wird. Der Verein
sieht sich als eine geschlossene Zweckgemeinschaft zur Erfüllung der steuerlichen Rechte und Pflichten seiner Mitglieder und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ziel des Vereins ist eine fachlich
ausgezeichnete und günstige steuerliche Beratung seinen Mitgliedern zu gewähren!
Als Lohnsteuerhilfeverein haben wir einen im Steuerberatungsgesetz klar geregelten gesetzlichen Auftrag und unterliegen einer strengen behördlichen Aufsicht.
Unsere Satzung ist von der Oberfinanzdirektion geprüft und zugelassen.
Der Verein wurde am 03.2.2009 zugelassen und in das bei der Oberfinanzdirektion geführte Register eingetragen.
Nach dem Gesetz werden Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion beaufsichtigt, bei uns ist dies die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe.
Unser Verein hat sich nach dem Gesetz jedes Jahr einer Geschäftsprüfung zu unterwerfen, deren Prüfungsbericht bei der Oberfinanzdirektion vorzulegen ist.
Die rechtliche Absicherung und behördliche Aufsicht ist damit auf höchstem Niveau.
Lohnsteuerhilfevereine sind ein Teil der Steuerrechtspflege, ebenso wie die Steuerberater, und stehen in ihrer Prägung den Verbraucherschutzverbänden gleich.
In ihrer Idealbestimmung sind Lohnsteuerhilfevereine so genannte Selbsthilfeorganisationen der Arbeitnehmer zur Bewältigung steuerrechtlichen Aufklärungs- und Beratungsbedarfes.
Sie sind in den 1960er Jahren aus der Tradition der Gewerkschaften hervorgegangen, als der Gesetzgeber den Bedarf sah, dass aufgrund des in Deutschland sehr komplizierten Steuerrechts ein
flächendeckendes Angebot von bezahlbarer Steuerberatung für Arbeitnehmer notwendig war.
Dass eine Mitgliedschaft um aktiv für Mitglieder zu werden, zwingend ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt und so gewollt.
Dies hängt mit dem Grundgedanken zusammen, dass die Beratung nicht kommerzielle Zwecke verfolgen sollte, sondern zu einem kostendeckenden Beitrag stattfindet und zwar unabhängig davon welchen Umfang
die Beratung im Einzelfall in Anspruch nimmt. Die Beitragszahlung findet daher auch unabhängig von der Inanspruchnahme einer Leistung statt, das heißt es gibt keine leistungsbezogene Vergütung.
Damit ist für die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereines auf der Grundlage ihres aus der Beitragsordnung ersichtlichen Jahresbeitrages eine eindeutige und klar kalkulierbare Kostengröße
gegeben. Mit dem Jahresbeitrag sind sämtliche Kosten abgegolten. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Ihre Beratung nur in den bei der Oberfinanzdirektion eingetragenen und angemeldeten Beratungsstellen
anbieten.
Dabei ist es gesetzlich vorgeschrieben einen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem
Gebiet der von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern vorweisen können muss. Der Beratungsstellenleiter muss sich darüber hinaus in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt (sieheBeratungbefugnisse)
Im Rahmen unser Befugnisse erbringen wir eine umfassende steuerliche Beratung sowie einen Steuererklärungs-Service einschließlich der vollständigen Erstellung der Steuererklärung, der Bescheidprüfung
sowie der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren.
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