Unsere aktuellsten Steuer-Nachrichten 2026 in Kürze hier :
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In Kürze hier:
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Vor Jahren haben wir damit begonnen, unsere Steuer-kollektion weiterzuentwickeln. Besuchen Sie unsere Beratungsstellen und erfinden Sie sich neu.
In Kürze hier:
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Die erste komplette, von unserem Haus gestaltete, Sommer-Steuer-kollektion wird Anfang nächsten Monats auf diese Seite kommen. Unseren Mitgliedern und Interessenten erwartet ein zukunftsgerechter
Optimierungs-Angebot.
Beratungsstelle Villingen:
CORONA / Infektionszeit- SPRECHZEITEN
Die Beratungsstelle in Villingen, Gerberstrasse 7, 78050 VS-Villingen ist für ihre
Mitglieder täglich nachmittags ab 14.30 Uhr geöffnet. Termine sind auch Vormittags möglich. Termine bei Ihnen zu Hause auch möglich!
Am besten nach vorherigerer Terminvereinbarung.
Termine im Schwarzwald und in Villingen, Schwenningen, Dauchingen, Mönchweiler, St. Georgen, Tennenbronn, Hardt, Schramberg,
Donaueschingen, Bad-Dürrheim, Pfaffenweiler, Brigachtal, Trossingen, Rottweil, Laufen, etc, im Umkreis von 25 Km sind auch mögich.
Entsprechende Corona-Infektions-Schutzmassnahmen sind in unseren Beratungsstellen getroffen worden.
In Corona-, Infektions- oder in hohen Grippewellen-Zeiten sind folgende Maßnahmen zunächst für den eigenen Schutz und
diesem der Anderen insbesondere der älteren Personen zu beachten:
Im Wartezimmer sind höchstens bis 2 Personen erlaubt zu warten. Ein Abstand von mindestens 1,5 m in der Beratungsstelle
ist zu beachten! Die Beratung findet hinter einer Verglasung statt. Das Maskentragen ist in der Beratungsstelle dann Pflicht, wenn Sie gerade ein
Infekt auskurrieren oder krank geworden sind, es sei denn, es wurden vom Berater andere Vorkehrungen getroffen, welche die Infektionsgefahr ausschliessen. Weitere Beratungsmitglieder müssen vor der
Beratungsstelle warten, wenn die Gesamtzahl im Wartezimmer von 2 erreicht ist. Bei jedem Besuch der Beratungsstelle steht eine Desinfektionsflasche am Eingang zur Desinfektion der Hände bereit. Wir
lüften die Räumlichkeiten regelmäßig nach 30 Minuten Kundengespräch.
Um eine Corona-Infektion oder andere Infektionen (Grippe etc,) zu vermeiden, ist es ratsam soweit möglich, sämtliche
Steuerunterlagen in den Briefkasten der Beratungsstelle zu werfen und anschliessend einen telefonischen Beratungstermin mit Ihrem Berater zu vereinbaren! Die Mobilnummer ist am Eingang der
Beratungsstelle ausgeschrieben und aber auch durch Ihre Anmeldung hier über unser Kontaktformular zu bekommen. So wird vermieden, dass in Hochinfektionszeiten Infektionen über die Luft übertragen
werden können.
Eine Video-Beratung über Zoom, google, Skype und Whats App ist
möglich! Bitte melden Sie sich für eine Videoberatung telefonisch oder per email vorher bei uns an!
Wir gehen davon aus, dass alle Mitglieder diese Regeln beachten werden, insofern werden Infektionen in unseren
Beratungsstellen in CORONA-Zeiten und in anderen Viren- Infekltionszeiten vermieden. Wir freuen uns daher Sie als "Kunden/Kundin" bei uns gesund begrüssen zu dürfen!
Es versteht sich von selbst, dass Corona-Kranke oder grippeerkrankte Mitglieder
nicht die Beratungsstelle aufsuchen sollten, das gilt auch für anderen Infektionen, sondern per Telefon sich beraten lasssen und sämtliche Erklärungen an das Finanzamt so von dem
Berater veranlassen! Das hat bis jetzt ganz gut funktioniert und wir danken Ihnen dafür sehr.
Wir wünschen Ihnen eine corona-freie und grippefreie Zeit und vergessen Sie nicht Ihre steuerlichen Verpflichtungen
durch uns pünktlich erledigen zu lassen! Schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und Ihr Berater bekommt Ihre Nachricht direkt auf sein Mobil-Telefon. Das ist die beste Hot-Line für
Sie.
Bitte vereinbaren Sie für alle Fragen und Angelegenheiten immer einen
Temrin mit Ihrem Berater z.B. auch unter:
info@LH-Centrale.de
Tel. 07721- 6807244
Tel. 07721- 2061444
Fax: 07721- 9449651
Am besten und am schnellsten erreichen Sie uns über eins unserer Kontaktformulare auf
unser Internetseite. Die Nachricht landet dann direkt zu Ihren Berater! Vielen Dank, und .. bleiben Sie gesund!
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Prämie für Geringverdiener
Geringverdiener,
deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, werden im Zeitraum von 2021 bis 2026 unterstützt. Und zwar mit der neuen Mobilitätsprämie für
Geringverdiener. Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.
Der Vorteil: Die
Prämie erhältst du direkt auf dein Konto!
Aber Achtung: Du musst die
Mobilitätsprämie mit einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Dafür hast du 4 Jahre Zeit. Den Antrag für 2021 kannst du also noch bis zum
31.12.2025 stellen.
Den amtlichen Vordruck bekommst du von deinem Berater oder du findest ihn auch
hier:
Steuerrechtliche Änderungen in 2026
Für Bürgerinnen und Bürger
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
2026..
Weitere wichtige Werte für 2026:
- Grundfreibetrag: Bis zu einem Einkommen von
12.348 Euro (Ledige) zahlst du gar keine Einkommensteuer.
- Kinderfreibetrag: Dieser steigt auf 3.414
Euro pro Elternteil.
Der Spitzensteuersatz greift ab 2026 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879
Euro.
Das bedeutet konkret, dass du im Jahr 2026 erst ab einem höheren Verdienst den Steuersatz
von 42 % (den sogenannten Spitzensteuersatz) zahlst.
Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:
- Höhere Schwelle: Im Vergleich zu 2025 (ca. 68.480 Euro)
wurde die Grenze auf 69.879 Euro für Singles angehoben. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag auf 139.758 Euro. Das bedeutet, dass du bis zu
diesem Betrag wirst du weniger besteuert. Singles werden insofern um eine wesentliche höhere Steuer-Belastung herangezogen. Insbesondere Singles mit Kinder sind davon betroffen. Wir
empfehlen daher: „Es lohnt sich also zu heiraten!“
- Nur der "nächste Euro" zählt: Wichtig ist, dass du die
42 % nicht auf dein gesamtes Einkommen zahlst. Nur der Teil deines zu versteuernden Einkommens (zvE), der über diesen 69.879 Euro liegt, wird mit 42 % besteuert.
- Schutz vor "Kalter Progression": Diese Anpassung soll
verhindern, dass Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, durch höhere Steuersätze direkt wieder aufgefressen werden.
- Unterscheidung zum Höchststeuersatz: Der
Spitzensteuersatz ist nicht das Ende der Fahnenstange. Ab einem Einkommen von ca. 277.826 Euro greift zusätzlich die sogenannte Reichensteuer von 45 %.
Willst du wissen, wie viel Netto-Ersparnis das für dein konkretes Bruttogehalt ausmacht? Hier
weitere Informationen für Mitglieder.
Für alle Steuerzahler (Arbeitnehmer und Rentner) ab
2026
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt
2026 auf 12.348 Euro an. Einkommen bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich dieser Betrag entsprechend.
- Kalte Progression: Der Einkommensteuertarif wird
angepasst, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern. Der Spitzensteuersatz greift erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro.
- Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze für den
Solidaritätszuschlag wird angehoben, sodass dieser erst bei einer höheren Einkommensteuer fällig wird.
Spezielle Änderungen für Arbeitnehmer ab
2026
- Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für
Berufspendler wird dauerhaft auf 38 Cent pro einfachem Kilometer angehoben, beginnend ab dem ersten Kilometer.
- Mobilitätsprämie: Die Mobilitätsprämie für
Geringverdiener wird dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert.
- Mehr Netto vom Brutto: Durch die Anpassung des
Grundfreibetrags und des Einkommensteuertarifs werden viele Arbeitnehmer bei gleichbleibendem Bruttoeinkommen etwas mehr Netto zur Verfügung haben.
Spezielle Änderungen für Rentner ab
2026
- Besteuerung der Rente: Für Personen, die im Jahr 2026
neu in Rente gehen, steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei.
- Aktivrente (steuerfreier Hinzuverdienst): Mit der
sogenannten Aktivrente wird ein neuer steuerlicher Anreiz geschaffen, damit Rentner über die Regelaltersgrenze hinaus steuerfrei weiterarbeiten können.
- Wer über die Regelaltersgrenze hinaus in einem sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro
monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Dieser Betrag unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Regelrente wird dadurch nicht mehr gekürzt. Auch die Einkommensteuer entfällt für
diesen Teil. Es sind ca. 24.000 Euro Hinzuverdients jährlich, welcher zur Rente steuerfrei hinzuverdient werden kann. Aber auch darüber hinaus kann ohne Rentenkürzung hinzuverdient werden. Allerdings
nicht mehr steuerfrei.
Sonderfall: Die neue "Aktivrente" ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gibt es eine wichtige Neuerung:
- Steuerfreibetrag: Du kannst bis zu 2.000 Euro
pro Monat (24.000 Euro im Jahr) steuerfrei dazuverdienen.
- Aber: Dieser Betrag ist nur
steuerfrei, nicht sozialversicherungsfrei. Die oben genannten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf diesen Verdienst trotzdem an.
Wann wird bei Regelrente der Hinzuverdienst ab 2026 mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet und
wie hoch?
Wenn du deine Regelaltersrente beziehst und weiterarbeitest, bist du in der
Sozialversicherung deutlich privilegierter als normale Arbeitnehmer.
Hier ist die Übersicht dazu für das Jahr 2026:
1. Wann fallen Beiträge an?
Grundsätzlich ist jeder Euro aus einer abhängigen Beschäftigung (über der Minijob-Grenze von 603 Euro)
beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Die Beitragshöhe für Rentner (Regelrente)
Sobald du die Regelaltersgrenze erreicht hast, ändern sich die Regeln für die einzelnen
Zweige:
- Rentenversicherung: Du bist als Arbeitnehmer
versicherungsfrei. Du zahlst also 0 % Beiträge.
- Option: Du kannst freiwillig weiter einzahlen, um deine Rente
jährlich weiter zu erhöhen.
- Arbeitslosenversicherung: Du bist
versicherungsfrei und zahlst 0 %.
- Krankenversicherung: Hier zahlst du den normalen
Arbeitnehmeranteil (ca. 7,3 % + halber Zusatzbeitrag). Dein Arbeitgeber trägt die andere Hälfte.
- Pflegeversicherung: Du zahlst den vollen
Arbeitnehmeranteil (ca. 2,3 % für Eltern bzw. 2,9 % für Kinderlose).
Zusammenfassung der Belastung
In der Regelrente zahlst du auf deinen Hinzuverdienst also nur Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung (insgesamt ca. 10-11 % deines Bruttos), während die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für dich entfallen.
Mehr dazu ...hier:
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Steuerrechtliche Änderungen in 2025
Für Bürgerinnen und Bürger
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression 2025
Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024
um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.
Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung
des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen.
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen
Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes
zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil
angehoben.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des
Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.
Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Ursprünglich
2024 |
2024 |
2025 |
2026 |
| 11.604 Euro |
11.784 Euro |
12.096 Euro |
12.348 Euro |
| |
Ursprünglich
2024 |
2024 |
2025 |
2026 |
Sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) |
3.192 Euro |
3.306 Euro |
3.336 Euro |
3.414 Euro |
Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
des Kindes |
1.464 Euro |
1.464 Euro |
1.464 Euro |
1.464 Euro |
| Freibetrag pro Elternteil |
4.656 Euro |
4.770 Euro |
4.800 Euro |
4.878 Euro |
| Freibetrag pro Kind |
9.312 Euro |
9.540 Euro |
9.600 Euro |
9.756 Euro |
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die
Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer.
Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro).
Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den
Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5
Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe
zu zahlen.
Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten 2025
Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar.
Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben
abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen 2025
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag
handelt. Bei einem Überschreiten der Freigrenze muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder
Mitunternehmerschaft betragen.
Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes
Verhalten
Gesetzliche Krankenkassen sind u. a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von
gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.
Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen
Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.
Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher
Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen.
Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde
Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem
übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die
Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste
können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient
dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete
dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen 2025
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem
Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Erbschaftsteuer 2025
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
Änderungen bei der Biersteuer
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl
erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die
Brauvorgänge.
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen.
Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Grundsteuer 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer
festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle
eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts).
Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den
Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des
Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr
2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen.
Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.
Für die Wirtschaft 2025
E‑Rechnung
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z.
B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist
noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist
hierfür ausreichend.
Besteuerung der Kleinunternehmer 2025
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu
vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes
Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen.
Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den
Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies
dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Für fairen Steuerwettbewerb
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich,
Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht
verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.
Für die Landwirtschaft
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und
Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.
Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sogenannten – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an.
Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des
Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das
Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr
2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).
Für Bürokratieabbau
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege 2025
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die
die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.
Zentrale Datenbank für die Steuerberatung 2025
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer
Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch
eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.
Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B.
Steuerbescheiden
Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die
Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der
Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt.
Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen
Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt
das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten
Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Für die Gesundheit
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten
zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt:
- Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
- Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.
- Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 Euro je Kilogramm auf 21 Euro je Kilogramm.
- Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 Euro je Milliliter.
Für mehr Klarheit
Energiesteuergesetz
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh)
auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh).
Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh.
Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000
l. Die Bauern haben es mit ihren Streiks geschafft, 50 % Steuerentlastung für ihren Agrardiesel zu bekommen. Das bedeutet
gleichzeitig, dass die landwirtschaftlichen Produkte enorm günstiger werden sollten. Prüfen Sie daher immer die Preise bei Ihrem Einkauf im Supermarket.
Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an
Ermittlungsbehörden
Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens
wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden
stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der
Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.
Impressum/ Kontakt
Im Anschluss findest du einige wichtige steuerliche Änderungen und Informationen für deine Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022:
Abgabefrist der Steuererklärung 2020 für unsere Mitglieder, wird verlängert
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen (Einkommensteuer-Erklärung, Lohnsteuer-Erklärung) unserer
Mitglieder für das Veranlagungs-Jahr 2020 war bis zum 31.08.2022 verlängert worden.
Voraussetzungen:
1. Der Steuerpflichtige lässt sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder von einem Steuerberater beraten!
2. Das Finanzamt hat ihn nicht zu einer früheren Abgabe angeschrieben oder gezwungen!
3. Die Gründe zu einer späteren Abgabe sind gerechtfertigt.
Eine grundlose spätere Abgabe der Steuererklärung kann zur Verspätungszuschlägen oder/und unerwünschten Zwansgeldern führen. Unser Lohnsteuerhilfeverein aus Villingen
-Schwarzwald empfiehlt hier rach zu handeln und die erforderlichen Unterlagen in einer unserer Lohnsteuerhilfe- Beratungsstellen abzugeben und einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Abgabefrist der Einkommen-Steuererklärung 2021 für unsere Mitglieder, wurd verlängert
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen unserer Mitglieder für das Veranlagungs-Jahr
2021 ist bis zum 31. Oktober 2022 verlängert worden.
Nach Beschluss des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Frist um die Steuererklärung 2021 beim Finanzamt einzureichen,
bis zum 31. Oktober 2022 verlängert.
Eine spätere Abgabe ist mit einem Verspätungszuschlag von monatlich mindestens 25 EUR verbunden.
Abgabefrist der Grundsteuer-erklärungen 2022
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung /en für das Veranlagungs-Jahr 2022
wurde auf dem 31. Oktober 2022 festgesetzt. Bei einer zweiten Verschiebung wurde zur Abgabe der 31.01.2023 festgelegt. Es läuft im Moment ein schwebendes Einspruchsverfahren und die abgabe könnte auf Antrag eventuell gehemmt werden. Für Baden-Württemberg sind die
Quadratmeter der Grundstücke und dessen Preise (Bodenrichtwert) zur Berechnung der Grundsteuer von besonderer Wichtigkeit. In anderen Bundesländern gilt ein anderes Verfahren. Die Grundsteuer
betrifft jegliche Art von Grund und Boden. Die Grundsteuer-erklärung kann über euer Steuerberater und ist über Elster an das Finanzamt zu senden. Sämtliche Software der Steuerberater und der
Lohnsteuerhilfevereine sind in der Regel mit Elster verbunden.
Einzelheiten über die Grundsteuererklärungen und der neuen Grundsteuergesetzgebung für Baden-Württemberg
finden unsere Mitglieder im Login-Bereich.
Wichtige Änderung 2022 bezüglich Minijob:
Direkt aus der minijob-zentrale.de:
Minijob neben der Altersvollrente:
Wesentlich höhere Hinzuverdienstgrenze auch in 2022
Rentner können sich mit einem 520-Euro-Minijob etwas hinzuverdienen, ohne
dass die Rente gekürzt wird. Geht der Hinzuverdienst über einen 520-Euro-Minijob hinaus, kann es jedoch zur Kürzung der Rente kommen. Bereits 2020 und 2021 wurde die Hinzuverdienstgrenze wegen der
Corona-Pandemie erhöht und auch 2022 ist ein höherer Hinzuverdienst als bisher möglich. Was das für Altersvollrentner bedeutet, erklären wir Ihnen hier.
Gut zu wissen: Eine Altersrente kann bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Altersteilrentner
dürfen unbegrenzt mehr hinzuverdienen als Altersvollrentner. Nähere Informationen zur Differenzierung von Voll- und Teilrente finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze
sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten
Altersvollrentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
müssen bei der Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Die Regelaltersgrenze wurde für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für
Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner vor Erreichen seiner
Regelaltersgrenze hinzuverdienen darf. Wird dieser Wert überschritten, kann die Rente gekürzt werden oder ganz wegfallen. Ein 520-Euro-Minijob neben der Altersvollrente ist allerdings immer möglich,
ohne dass dieser auf die Rente angerechnet wird.
Im Jahr 2022 ist ein höherer
Hinzuverdienst für Altersvollrentner möglich
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der
Regelaltersgrenze beläuft sich grundsätzlich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Im Jahr 2022 kann der Hinzuverdienst nun bis zu 46.060 betragen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Bereits im Jahr
2021 war ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe möglich, im Jahr 2020 konnten statt 6.300 Euro bis zu 44.590 Euro hinzuverdient werden. Ab 2023 gibt es für den Hinzuverdienst keine Grenze
mehr. Renter können umbegrenzt hinzuverdienen. Wie langes dies so gelten wird, ist vom Finanzministerium abhängig.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Personalengpässe in der Corona-Krise
und erleichtert die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt.
Für Minijobs gilt ab 2023 die
jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro
Auch wenn Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze im Jahr
2022/ 2023 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen dürfen, gilt für einen 450/520-Euro-Minijob weiterhin die Verdienstgrenze von 5.400/6240 Euro für einen Beschäftigungszeitraum von 12
Kalendermonaten.
Wird diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, liegt in
der Regel kein 450/520-Euro-Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig und nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu
melden.
Hinweis:
Übersteigt das jährliche Einkommen eines Minijobbers 5.400/6240 Euro, weil der Verdienst in einzelnen Monaten höher ist als
geplant, kann weiterhin ein Minijob vorliegen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Dies ist grundsätzlich bis zu drei Mal innerhalb eines
Zwölf-Monats-Zeitraumes möglich.
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Steuerliche Änderungen für die Steuererklärung 2022 im Überblick
Im Januar 2023,
Steuerrechtsänderungen 2022 /
Steuerrechtsänderungen 2023 für alle Steuerzahler
Energiepreispauschale: 300 Euro Bonus vom Staat
Die
Energiepreispauschale soll die steigenden Energiepreise abfedern. Daher erhalten alle Berufstätigen (auch Minijobber) die Pauschale von 300 Euro. Der Stichtag für die Auszahlung war der 01.09.2022.
Wer die Pauschale nicht ausbezahlt bekommen hat, kann sie über die Steuererklärung 2022 erhalten, wenn er sie darin beantragt. .
Steuerfreier Grundfreibetrag gestiegen
Der Grundfreibetrag,
bis zu dem Ihr Einkommen steuerfrei bleibt, wurde für 2022 nachträglich von 9.744 € auf 10.347 € angehoben. Für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte
Betrag.
Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Höchstbetrag für
Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen wurde 2022 angehoben auf jetzt 10.347 €. Für weitere Einzelheiten fragen Sie uns.
Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu den sogenannten Rürup-Renten sind mit einem bestimmten Anteil als
"Sonderausgaben" abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und beträgt 2022 nun 94 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag des Sonderausgaben-Abzugs für
Beiträge zur Basisversorgung erhöht. Dieser Höchstbeitrag ist gekoppelt an den Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für 2022 beträgt er 25.639 €. Für Verheiratete /
eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag (§ 10 Abs. 3
EStG).
Änderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 €
Wer als Arbeitnehmer
keine höheren Werbungskosten nachweist, bei dem berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Seit dem Jahr 2011 lag dieser unverändert bei 1.000 €. Rückwirkend zum
01.01.2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jetzt angehoben auf 1.200 €.
Homeoffice-Pauschale
Die neu eingeführte
Homeoffice-Pauschale sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Jetzt wurde sie für das Jahr 2022 auch verlängert. Erwerbstätige, die im Homeoffice arbeiten, können so weiterhin für jeden
Tag, an dem sie nicht zur Arbeit fahren müssen, sondern zuhause im Homeoffice tätig sind, 5 € als anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung etc. pauschal täglich ansetzen. Die Pauschale
ist aber auf 600 € im Jahr begrenzt. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice.Sollten Sie mher Tage im HOmeoffiche tätig gewesen sein, können diese Kosten nicht abgezogen
werden.
Anhebung der Entfernungspauschale
Auch Berufspendler
dürfen sich ab Januar 2022 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale als Werbungskosten von 0,38 € statt bisher 0,35 € pro Entfernungskilometer. Die
ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 € abgesetzt. Die Erhöhung ab den 21. Kilometer ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30
€ pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.
Neuer Großbuchstabe "E" auf Lohnsteuerbescheinigung
Im Jahr 2022 gibt es
einen neuen Großbuchstaben "E" in der Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber kennzeichnet die Bescheinigungen, bei denen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer ausgezahlt
wurde, mit "E".
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Arbeitnehmer können zum
üblichen Gehalt auch Extras erhalten – sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese nicht versteuert werden. Sachbezüge werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Ab dem
Steuerjahr 2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 44 € auf 50 €. Die darüberhinausgehende Sachbezugswerte werden versteuert.
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Die Umsatzsteuersätze
für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben in den Jahren 2022 und 2023 weiterhin auf 7 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen. Die Getränke sind
ausgenommen.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen
Steuerpflichtige müssen
dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über
die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse erteilen. Diese Auskünfte müssen elektronisch übermittelt werden. Dies ist jetzt mit dem neuen Programm-Modul "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung"
möglich.
Änderungen bei Immobilien
Grundsteuerreform kommt
Im Jahr 2022 ist die
Umsetzung der Grundsteuerreform gestartet: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben. Die
bisherige Besteuerung von Grundstücken und Immobilien hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Reform gefordert. Die verlängerte Abgabefrist der
Grundsteuererklärung ist der 31.01.2023.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt weiter
Der
steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Altersrente steigt Jahr für Jahr für Neurentner um 1 %-Punkte. Er beträgt somit für Rentner, die erstmals im Jahr 2022 eine
gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Rente beziehen, 82 Prozent. Steuerfrei bleiben im Jahr 2022 damit nur noch 18 Prozent des Rentenbetrages.
Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt
Beamten- und
Betriebs-pensionen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag,
der jedes Jahr für neu in den Ruhestand gehende Beamtenpensionäre und Betriebsrentner sinkt. Beginnt die Versorgung im Jahr 2022, beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 14,4
Prozent der Beamtenpension oder Betriebsrente, höchstens 1.080 €. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 324 €. Die Summe aus beiden beträgt damit
maximal 1.404 € Versorgungsfreibeträge.
Weitere wichtige Steueränderungen
2022
Das ändert sich bei der Steuererklärung in diesem Jahr
2022
Allgemeine Steueränderungen
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag wird im Rahmen der Steueränderungen und am
Rande der Inflation angepasst.
Außerdem werden zum Ausgleich der
Steuer-Progression und damit zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, jedoch nur um 1,17 Prozent. Durch diese
Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt also mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Personen, deren
Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen.
Altersvorsorge: höherer Abzug bei
Sonderausgaben
Zu den Ausgaben für die Altersvorsorge zählen auch Beiträge in die
gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese Versicherungs-Altersvorsorge-Beiträge sind jedoch nur bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar.
-
Singles:
25.639 Euro
- Ehepaare
und eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro
Der steuerlich abzugsfähige Anteil vom Höchstbetrag steigt jährlich wie bisher um jeweils 2 Prozentpunkte. Deshalb kannst du in deine Steuererklärung 2022 von den geleisteten Beiträgen
bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar wie folgt:
-
Singles:
24.101 Euro
- Ehepaare
und eingetragene Lebenspartner: 48.202 Euro
Steueränderungen für Eigentümer mit
Immobilien
Grundsteuerreform kommt
Im Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Nach und nach
werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Ab 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage dieser neu ermittelten Werte erhoben.
Konsequenzen für Eigentümer: Du bekommst zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 Post vom Finanzamt ein Brief. Der Brief wird dich auffordern, eine Steuererklärung für deine
Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abzugeben.
Die bisherige Besteuerung von Grundstücken und Immobilien hat das
Bundesverfassungsgericht leider bereits in 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Reform zur Anpassung gefordert.
Alle Mitglieder in Immobilienbesitz werden aufgefordert vorher schon uns
die vollständigen Unterlagen ihrer Immobilien vorzulegen, damit wir die Steuererklärungen für die Immobilien vorbereiten können!
Ein Antrag auf Änderung / Anpassung der Grundsteuer können Sie über
folgendes Beispielformular auch selbst stellen. Am besten Sie fragen aber Ihren Berater.
Antrag auf Änderung/ Anpassung der
Grundsteuer:
https://www.kommunenonline.de/jfs/getbaseform/grd_gra_grundsteuer_PDF/002/Grundsteueranmeldung.pdf
Steueränderungen für Familien
Mehr Unterhaltsleistungen für die ersten-Grades Angehörigen
abziehbar
Unterstützt du deine Familienangehörige finanziell? Ab dem Steuerjahr
2022 bringen dir die Steueränderungen einen höheren Steuervorteil: Denn ab 2022 bis zu 9.984 Euro kannst du als aussergewöhnliche Belastungen geltend machen, welche deine Steuerlast
mindern.
Für jeden vollen Monat, indem du keinen Unterhalt gezahlt hast,
verringert sich der Betrag um 1/12.
Zusätzlich bringen dir Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung in der Steuererklärung auch Geld zurück.
Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Selbstständige
Home-Office-Pauschale
Die neu eingeführte Home-Office-Pauschale
sollte zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Allerdings wird aktuell eine Verlängerung der Pauschale bis zum 31.12.2022 geplant. Das heißt, auch für das Steuerjahr 2022 kannst du für 120
Tage eine Pauschale von 5 Euro pro Home-Office-Tag als Werbungskosten abrechnen. Maximal ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Daher verfällt die neue Regelung ins Leere, da dieser
Betrag unter den Pauschalbetrag für Werbungskosten liegt. Das heißt, auf die Mehrkosten durch Home-Office bleibt der Arbeitnehmer sitzen. Strom, Heizung, etc. trägt er selber.
Um in der Steuerklärung das heimische Arbeitszimmer absetzen zu können,
müssen jedoch noch strengere Voraussetzungen der Finanzämter erfüllt sein. Wer diese Hürde nicht nehmen kann, darf die Home-Office-Pauschale nutzen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, steht vor
einem Wahlrecht: Wenn die Home-Office-Pauschale zu höheren Werbungskosten führt als die tatsächlichen Kosten, kann man sich für die günstigere Variante entscheiden.
Die Pauschale zahlt sich nur bei höhreren Werbungskosten aus. Denn sie
wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Bist du also mit der Home-Office-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du
leider nicht von der Pauschale.Für alle Normalverdiener nutzt also die Pauschale nichts.
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Arbeitnehmer können zum üblichen Gehalt auch Extras steuerfrei bekommen–
sogenannte Sachbezüge. Bis zu einem bestimmten Wert müssen diese auch nicht versteuert werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Ab dem Steuerjahr 2022
erhöht sich die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von aktuell 40 Euro auf 50 Euro. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen z.B. steuerfrei 50 EUR Tankgutschein schenken.
Diese Grenze gilt übrigens für jeden Monatswert. Das bedeutet 600 EUR im
Jahr steuerfreie Sachleistungen. Sie kann nicht auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Wird der Betrag von 50 Euro also nicht ganz ausgeschöpft, kann der Rest nicht auf einen anderen Monat
übertragen werden.
Verpflegung und Unterkunft
Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft, müssen diese
Leistungen mit einem bestimmten Wert versteuert werden. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder kostenfrei gewährte Mahlzeiten und
Unterkunft gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:
- Für Frühstück: 1,87 Euro
- Für Mittag- oder Abendessen: 3,57 Euro
- für Unterkunft oder Miete: 241 Euro im Monat
Sachbezugswert
- Insgesamt bei Vollpension sind das ( 1,87 x30) +(3,57 x 30) + 241=
404,20 EUR monatlich Sachbezugswerte
- z.B. für einen in Vollpension arbeitenden Gastronomiemitarbeiter.
Dieser Betrag erhöht den Lohn des angestellten Mitarbeiters monatlich
-
Mindestlohn
Zum 01.01.2022 wird im Rahmen der Steueränderungen auch der Mindestlohn
in mehreren Schritten erhöht:
|
Zeitpunkt der
Erhöhung
|
Mindestlohn
|
|
01.01.2022
|
9,82 €
|
|
01.07.2022
|
10,45 €
|
Arbeitgeber sollten unbedingt auf die monatlichen Arbeitsstunden von
Minijobbern achten. Der höhere Mindestlohn kann dazu führen, dass Grenzbetrag von 450 Euro überschritten wird.
Minijob
Steueränderungen 2022 bringen auch für Arbeitgeber von
Minijobbern neue Pflichten:
- Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch:
450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist.
- Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die
Steuer-ID von Minijobbern der Minijobzentrale melden. Die Daten werden über das elektronische Meldeverfahren übermittelt.
-
Wichtig: Die Regelung gilt nicht für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen
(Pflegekraft).
Investitionsabzugsbetrag
(Rücklagenbildung)
Planen kleine und mittlere Unternehmen neue Anschaffungen, dürfen sie
mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits vorher einen Teil der Kosten in der Gewinnermittlung abziehen. Der Zeitraum, in dem die Anschaffung dann tatsächlich durchgeführt werden muss, beträgt 3
Jahre. Viele, die wegen der Pandemie nicht planmäßig investieren konnten, müssten deshalb mit negativen steuerlichen Folgen wie Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung
rechnen.
Um diese abzufedern, wurde die Frist für Investitionen, die 2020
auslaufen, bereits bis Ende 2021 ausgedehnt. Diese Frist wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Läuft also die 3-jährige oder die bereits verlängerte 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 aus,
können Unternehmen die Investition auch noch im Jahr 2022 nachholen. So endet bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahr 2017 oder 2018 die Investitionsfrist erst am 31.12.2022.
Die gebildeten steuerfreien Rücklagen für diese Investition sind dann
gewinnerhöhend im Jahr der Investition zu tätigen.
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben
bis 31.12.2022 auf 7 Prozent gesenkt auch im Innenbereich nicht nur zu m Mittnehmen. Die Regelung gilt nur für Speisen. Getränke sind ausgenommen.
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Steueränderungen 2021
Allgemeine Steueränderungen 2021
Grundfreibetrag steigt
Zu den Steueränderungen 2021 gehört unter anderem der
Grundfreibetrag. Mit der Steuererklärung 2021 beträgt der Grundfreibetrag
- für Singles: 9.744 Euro,
- für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: 19.488
Euro.
Einkommen unterhalb dieses Betrages bleiben steuerfrei. Das bedeutet,
dass du darauf keine Einkommensteuer zahlen musst. Rentner, welche steuerpflichtige Renteneinkünfte um diesen Betrag haben, befinden sich in einer grauen Zone und bedürfen der jährlichen Prüfung der
erneuten Steuerpflicht.
Solidaritätszuschlag entfällt (fast)
Endlich fällt der Soli weg! Zumindest für rund 90 Prozent der
Steuerzahler. Denn die Einkommensgrenze, ab der Soli erhoben wird, wird stark angehoben. Zusätzlich werden weitere 6,5 Prozent der Besserverdienenden steuerlich entlastet. Nur
Spitzenverdiener müssen weiterhin den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent ihrer Einkommensteuer zahlen.
Wie viel Soli man spart kann Ihr Berater in unserem Verein
ausrechnen.
Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale werden
angehoben
Gute Nachrichten bringt auch die nächste Steueränderung 2021-22: Die
bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die
Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung (GdB).
Neu: Hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale i.H.v. 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und
Merkzeichen „G“.
Besonderheit hier: Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können sogar ganze 4.500 Euro
geltend machen.
Wichtig: Die Pauschale wird aber nur anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten berücksichtigt.
|
Grad der Behinderung (GdB)
|
Pauschbetrag (pro Jahr) einschließlich
2020
|
Pauschbetrag (pro Jahr) ab
2021
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20
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–
|
384 €
|
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zwischen 25 und 30 Prozent
|
310 €
|
620 €
|
|
zwischen 35 und 40 Prozent
|
430 €
|
860 €
|
|
zwischen 45 und 50
Prozent
|
570 €
|
1.140
€
|
|
zwischen 55 und 60 Prozent
|
720 €
|
1.440 €
|
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zwischen 65 und 70 Prozent
|
890 €
|
1.780 €
|
|
zwischen 75 und 80 Prozent
|
1.060 €
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2.120 €
|
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zwischen 85 und 90 Prozent
|
1.230 €
|
2.460 €
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zwischen 95 und 100 Prozent
|
1.420 €
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2.840 €
|
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Blinde oder hilflose
Behinderte*
|
3.700 €
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7.400 €
|
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* Das Merkmal „Bl“ oder „hilflos“ ist im
Schwerbehindertenausweis eingetragen
|
|
|
Höherer Pflegepauschbetrag
Auch beim Pflegepauschalbetrag (als
Kosten) gibt es mehr Unterstützung: Wer eine Person mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun ganze 1.800 Euro.
Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die
Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Es ist keine Voraussetzung mehr, dass die zu pflegende Person hilflos sein
muss.
Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.
Übungsleiterfreibetrag &
Ehrenamtspauschale
Gute Nachrichten für Ehrenamtliche:
Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. Bis
zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Die Tätigkeit muss aber nebenberuflich erfolgen.
Bei Übungsleitern bleiben also ab 2021 ganze 3.000 Euro steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Vereinfachter Spendennachweis
Der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu einem Betrag von
300 Euro, statt bisher 200 Euro. Als Zuwendungsbestätigung genügt dem Finanzamt ein einfacher Beleg über die Zahlung, zum Beispiel ein
Kontoauszug. Eine spezielle Spendenquittung wird nicht mehr benötigt.
Verjährung bei Steuerhinterziehung
verlängert
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren
Fällen verjähren die Straftaten nun erst nach 15 Jahren, statt bisher nach 10 Jahren. Diese Änderung zielt auf den Cum-Ex-Skandal ab.
Mit diesem schwer durchschaubaren Dividendenkarussell wurden Milliarden verdient – jedoch am Fiskus vorbei. Ohne die Ausweitung der Verjährungsfrist kämen die Täter eventuell straffrei
davon.
Steueränderungen für Familien
Kindergeld & Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 Euro jeweils erhöht:
-
219 Euro monatlich jeweils für das 1. und 2.
Kind
-
225 Euro monatlich für das 3. Kind
- 250 Euro
monatlich ab dem 4. Kind
Damit steigt auch der Kinderfreibetrag. Dieser Betrag erhöht die
steuerfreie Grenze. Für das Jahr 2021 beträgt er je Elternteil 2.730 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464
Euro, kannst du insgesamt 4.194 Euro in der Steuererklärung abrechnen. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab,
erhöht sich der Betrag auf ganze 8.388 Euro. Wichtig: Du kannst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Welches der beiden für dich
günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch für dich. Dein Berater beim Lohstseuerhilfeverein klärt das für dich.
Höherer Unterhaltshöchstbetrag
Ab 2021 kannst du Unterhaltszahlungen an nahen
Angehörigen von bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Für jeden vollen Monat, in dem du keinen Unterhalt gezahlt hast, mindert sich der Betrag um
1/12.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
steigt
Alleinerziehende profitieren von der staatlichen Unterstützung: Der
erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese
Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch nach dem Jahr 2022. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 240 Euro.
Steueränderungen für Vermieter
Ortsübliche Vergleichsmiete: 66-Prozent-Grenze wird
gesenkt
Vermietung an Angehörige? Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine
geringere Miete verlangt. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermietest du zu günstig, kannst du Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe
absetzen.
Bisher galt hier die
66-Prozent-Grenze
Wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt
hatte, konnte seine Werbungskosten voll absetzen. Wurden jedoch weniger verlangt, müssen die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.
Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze herabgesetzt. Wer jetzt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch voll vom Werbungskostenabzug
profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht
benachteiligt zu werden.
Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 und 66 Prozent verlangt das Finanzamt dann aber eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt (Gewinn macht), steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts mehr im Weg.
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Steueränderungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Selbstständige
Arbeiten von Zuhause
Sie gehört wohl zu den berühmtesten Augenschein-Steueränderungen 2021:
die Home-Office-Pauschale. Bisher galten strenge Voraussetzungen für alle, die ihr heimisches Arbeitszimmer absetzen wollten. Waren diese nicht erfüllt, ging man in der Regel leer
aus. Doch nun wurde die Home-Office-Pauschale eingeführt. Dadurch können auch diejenigen Steuerbürger Kosten für das Arbeiten von Zuhause absetzen, die die bisherigen Voraussetzungen für das
Arbeitszimmer nicht erfüllen. Es gilt: Pro Home-Office-Tag können 5 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – maximal jedoch 600 Euro im
Jahr.
Der Haken: Wer nur geringe Werbungskosten hat, läuft hier leider ins Leere. Denn die Home-Office-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro
gewährt. Liegst du also mit der Home-Office-Pauschale und deinen übrigen Werbungskosten unter der 1.000-Euro-Grenze, profitierst du leider nicht von der neuen steuerfreien
Pauschale.
Anhebung der Entfernungspauschale
Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21.
Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 Euro (bisher 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.) Die ersten 20 Kilometer werden
weiterhin mit 0,30 Euro abgesetzt. Ab dem Jahr 2024 gibt es ab dem 21.
Kilometer sogar 0,38 Euro. Die Erhöhung ist leider nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer. (Es wird
davon ausgegangen, dass die Benzinpreise günstiger werden)
Das Gute daran: Die neue Entfernungspauschale ist auch für Familienheimfahrten möglich. Wohnst du unter der Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in einer Zweitwohnung,
darfst du für die Fahrt nach Hause ebenfalls ab dem 21. Kilometer die höhere Pauschale ansetzen.
Prämie für Geringverdiener
Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, werden im Zeitraum von 2021 bis 2026 ebenfalls unterstützt. Und zwar mit der neuen
Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Diese beträgt ungefähr 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.
Der Vorteil: Die Prämie erhältst du direkt aufs Konto! Aber Achtung: Du musst die Mobilitätsprämie mit einem amtlichen
Vordruck beim Finanzamt beantragen. Der Vorteil: Dafür hast du 4 Jahre Zeit. Den Antrag für 2021 kannst du also noch bis zum 31.12.2025 stellen.
Mindestlohn 2021
Zum 01.01.2021 steigt der Mindestlohn und soll
bis 2022 insgesamt 10,45 Euro betragen. Die Erhöhung erfolgt in mehreren Schritten:
|
Zeitpunkt der
Erhöhung
|
Mindestlohn in
Euro
|
|
01.01.2021
|
9,50
|
|
01.07.2021
|
9,60
|
|
01.01.2022
|
9,82
|
|
01.07.2022
|
10,45 |
|
Arbeitgeber sollten unbedingt die monatlichen Arbeitsstunden von
Minijobbern überprüfen. Durch den Mindestlohn kann es ansonsten passieren, dass die 450-Euro-Grenze für Minijobbern überschritten wird.
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Steueränderungen 2020
Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren
Zu einer der wichtigsten Steueränderungen 2020 gehört die Anpassung des
Steuerklassenwechsels bei den Ehepaaren. Bisher durften Ehepaare jährlich nur ein Mal ihre Steuerklasse ändern. Für eine zweite Änderung musste eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegen:
- Ein Ehepartner stirbt
- Ehepaar trennt sich
- Ein Ehepartner wird arbeitslos bzw. nimmt nach einer Arbeitslosigkeit
wieder eine Beschäftigung auf
-
Ab 2020 kannst du deine Steuerklassen nun
auch mehrmals jährlich ohne Begründung wechseln. Dazu stellst du nach vorheriger Beratung um die
Konsequenzen, einfach einen Antrag beim Finanzamt.
Steuersenkung für
Menstruationsprodukte
Auch bei Menstruationsprodukten wurde die Umsatzsteuer von 19 Prozent
auf 7 Prozent gesenkt. Eine Auflistung aller Produkte findest du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html
Kein Verlustvortrag für das
Erststudium
Verlustvorträge
sind auch künftig nur bei einer Zweitausbildung möglich. Das bedeutet, dass du Kosten einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben in demselben
Jahr absetzen darfst, in dem sie dir entstanden sind und da du als Student im Normalfall nicht arbeitest, gehen sie verloren!
Kranken- und Pflegeversicherung für
Kinder
Zahlst du für dein Kind die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
kannst du endlich diese jetzt als Sonderausgaben absetzen. Das geht unabhängig davon, ob und wie viel deine Kinder selbst verdient. Wichtig ist nur, dass du für dein Kind noch Anspruch auf
Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge hast.
Elternunterhalt: Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro
Jahreseinkommen
Nicht selten werden Kinder für den
Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern zur Kasse gebeten. Jetzt sind Kinder nur dann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen höher ist als 100.000
Euro.
Diese Grenze gilt auch für Eltern, die Unterhaltszahlungen an ihre
volljährigen pflegebedürftigen Kinder leisten.
Kein Verlustabzug möglich
Hast du durch
wertlose Aktien, Optionen oder ausgefallene private Darlehen Verluste erlitten, kannst du diese in Zukunft nicht mehr steuerlich geltend machen.
Zu beachten ist dabei, dass hierunter nicht Aktien und Co. fallen, die
nach 2020 abgeschlossen wurden, sondern die, die nach 2020 einen Wertverlust haben.
Mindestvergütung für Azubis
Die nächste Steueränderung bringt auch Grund zur großer Freude für
Auszubildende: Ab 2020 gibt es auch für sie eine Mindestvergütung.
Im 1. Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat.
Im 2. Jahr um 18 Prozent,
im 3. um 35 Prozent und
im 4. Jahr um 40
Prozent
steigen. Darüber hinaus wurde für ab 2021
folgende Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:
-
2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
-
2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
- 2023: 620
Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
Job-Ticket
Hast du ein Job-Ticket, hast du bei der monatlichen Versteuerung über
die Gehaltsabrechnung nun 2 Möglichkeiten:
- Zahlt dein Arbeitgeber dein Jobticket zusätzlich zu deinem Gehalt,
kannst du dieses steuerfrei erhalten. Dann wird in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abgezogen,
sprich, dein Berater muss es abziehen
- Du kannst aber das Jobticket durch deinen Arbeitgeber auch pauschal mit
25 Prozent versteuern lassen. Das geht auch bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der
Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist aber auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Das ist Verhandlungssache.
-
Verpflegungsmehraufwendungen
Bist du beruflich unterwegs, kannst du je nach
Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 01.01.2020 wurden diese wie folgt erhöht:
|
Abwesenheitsdauer
|
Bisheriger Pauschbetrag pro
Tag
|
Pauschbetrag ab 01.01.2020 pro
Tag
|
|
Mehr als 8 Stunden
|
12 €
|
14 €
|
|
Mehr als 24 Stunden
|
24 €
|
28 €
|
|
An- und Abreisetage bei
Übernachtung
|
12 €
|
14 €
|
Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab
dem 01.01.2020 die Übernachtungs-(Kabine)-pauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt
für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.
Weiterbildungen
Hast du bisher berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen besucht, die
überwiegend in betrieblichen Interesse deines Arbeitgebers waren, waren diese bisher schon für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber die Kosten übernimmt (Kein Sachbezug, keine Steuereinbehaltung
auf deine Abrechnung)). Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung deiner Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu
zählen zum Beispiel allgemeine Sprach- oder Computerkurse.
Gesundheitsförderung durch den
Arbeitgeber
Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis
500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. (Zusätzlich zu den 600 EUR Sachleistungen (50 EUR im
Monat). Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt werden. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Bisher lag die Umsatzgrenze, bis zu der man als Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer belasten durfte, bei 17.500 Euro im Vorjahr. Diese wurde nun auf 22.000 Euro angehoben. Im laufenden Jahr darfst du jedoch weiterhin keine höheren Umsätze als über voraussichtlich
50.000 Euro übersteigen.
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Förderprogramme ab den 24.03.2020 ff. und ab Januar 2021
Soforthilfe Corona
Auf Grund der Corona-Epidemie mussten viele Selbständige und sonstige andere kleinere und größere Betriebe unter
enormen Einkunftseinbußen leiden. Damit sie wegen dieser ausserordentlichen Fremdeinwirkung nicht kaputt gehen, hat sich der Staat bereit erklärt, zu Lasten der öffentlichen Kasse mit
Corona-Soforthilfen zu helfen. Es ist hier eine Abgrenzung zu machen wischen Arbeitnehmer und Selbständigen Personen. Als Lohnsteuerhilfeverein können wir ausschliessllich nur Arbeitnehmer
vertreten, welche keine Einkünfte aus selbständige Tätigkeit haben. Für einen allgemeinen Überblick zur Verständnis der steuerlichen Belastung und eventuell zu einer späteren schleichenden Erhöhung
der Steuern insgesamt zu Lasten der Steuer-Bürger, werden hier einige Beispiele von Subventionen für Arbeitnehmer und für Selbständige (Sofort-Corona-Hilfen) afgelistet und soweit möglich
erklärt.
Arbeitnehmer, welche ehemals als Selebständige solche Subventionen bezogen haben, müssen auf die geltenden
Bestimmungen des Bundes und der Länder achten und die Subventionen in ihrer Steuererklärung angeben bzw, bereits angegeben haben!
Sollten sie das nicht getan haben, ist zu raten eine nachträgliche Berichtigung ihrer Steuererklärungen vorzunehmen!
Es ist zu beachten, dass Neumitglieder mit nachträglich gemischten Einkünften aus früheren Jahren, welche im Veranlagungsjahr hinein fallen, in welchem das Mitglied
ausschliesslich Einkünfte as nichtselbständige Arbeit bezogen hatte, von uns nicht mehr beraten werden.
A. Corona-Pandemiebedingte Soforthilfen für Arbeitnehmer:
Als Mitglied in unserer Institution haben Sie die Möglichkeit sich über aktuelle Corona-Zuschüsse für Arbeitnehmer, Rentner, Beamten und
Arbeitslose zu informieren. Fragen Sie uns bitte bzw. Ihren Berater.
Der Staat ist bemüht Einkunftsausfälle soweit möglich aufzufangen!
Weitere Infos als Mitglied in unserer Isntitution unter: info@LH-Centrale.de
Tel. 07721- 6807244
Tel. 07721- 2061444
Fax: 07721- 9449651
oder über unser Kontakt-Formular!
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B. Corona-Hilfen für Selbständige
Diese Gruppe, somit Selbständige, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe,
Hotel- und Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Kulturbetriebe und Soloselbständige beraten wir nicht. In den folgenden Zeilen stellen wir ein paar Beispiele da, welche für diese Gruppen mehr Informationen zur Verfügung stellen können.
Mitglieder, welche wegen der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit aus unserer Institution austreten müssen, können für solche und andere betriebswirtschaftliche
Themen diverse speziell für ihre Tätigkeit ausgerichteten - Plattformen ihrer Wahl nutzen. Mehr Infos dazu gewähren die Ministerien und aber auch private Plattformen wie z.B. die
Plattform:
ARSSEN-CONSULTING
Unternehmensentwicklung für Soloselbständige, Handwerks, Industrie- und
Dienstleistungsbetriebe
email: info@arssen.com
Tel. 07721-9982820
Fax. 07721-9449651
www.arssen.com
facebook
oder über
STEUERBERATER CORONAHILFE
STEUERBERATUNG CORONA-HILFE
* Diese Gruppe von Einkünften ( Gewerbliche Einkünfte) beraten wir nicht. Diese Infos gelten nur als Allgemein-Information ohne Gewähr zur Verfügung, damit Mitglieder eine allgmeine Übersicht
bekommen.
Unter unseren Link: "Aktuelle Themen" sind wir bemüht unsere Mitglieder und Interessenten unserer Internet-Seite über diversen Themen möglichst breit und zeitnah zu informieren!
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