Unsere Konditionen | Beitragsordnung
Profitieren Sie von unserem günstigen Mitgliedsbeitrag.
Die Vorteile Ihrer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein liegen ganz klar auf der Hand. Fasst 70 % der Steuerpflichtigen können nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung mit einem Erstattungsanspruch durchschnittlich i.H.v. 800 EUR rechnen. Verschenken Sie daher dem Finanzamt kein Geld. Die Erwartung von hunderten von Euro Rückerstattung durch die professionelle Erstellung und rechtzeitige Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung ist groß.
Profitieren Sie zusätzlich von unserem dauerhaft niedrigen Mitgliedsbeitrag und von unserer günstigen sozial-gestaffelten Beitragsordnung, welche bundesweit im Durchschnitt um die 10 % unter dem Durchschnitt unserer Mitbewerber liegt und zu ca. 400 % günstiger ist als die Steuerberatergebührenverordnung, welche die Steuerkanzleien für die Erstellung einer Steuererklärung verlangen.
„In Deutschland, ist ferner jeder dritte Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen falsch. Wir prüfen daher Ihren Bescheid, erkennen die Fehler und beheben sie mit einem oder mehreren Änderungsanträgen. Somit werden Sie mit uns von zu hohen Nachzahlungen oder von unterbliebenen Steuererstattungen geschützt. Im Durchschnitt haben Sie damit dauerhaft mehr als 800 .- EUR jährlich in der Tasche. Ihre Steuerersparnis kann von Fachleuten jderzeit berechnet werden.
Weitere Vorteile sind für Sie als Mitglied die nicht gebührenpflichtigen Leistungen. Die Prüfung Ihres Steuerbescheids z.B. und evtl. die Einspruchseinlegung und/oder der weitere Schriftverkehr und die steuerrechtlich gut vorbereiteten Einspruchsbegründungen sind im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.
Bei Einsprüchen haben die Lohnsteuerhilfevereine ferner fasst bis zu 70% Erfolg.
Für die fachliche Kompetenz und die persönliche Betreuung durch unsere Berater legen wir viel Wert. Sie genießen daher eine runde Betreuung im Rahmen unserer gesetzlichen Beratungsbefugnis und ohne Zusatzkosten. Wir sind 12 Monate im Jahr für Sie da, für einen einmaligen, günstigen und einkommensabhängigen Jahresbeitrag, der sich tausend Mal für Sie lohnt.
Wir sind daher Ihre beste Investition. Bei uns ist überdurchschnittlich mehr zu holen als bei Ihrer Bank mit einer Investition Ihrer gesamten Ersparnisse.
Wir weiderum sichern unseren Erfolg durch eine laufende, steuerfachliche Fortbildung unserer Berater.
Wir sichern eine schnellere Bearbeitung Ihrer steuerlichen Daten beim Finanzamt durch Einsatz des elektronischen Systems „ELSTER“ . Unsere Programme werden dem Elster-Anforderungen ständig angepasst.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung-. Unsere Berater sind langjährige gewiefte Berater.
Die Stiftung Warentest empfiehlt auf jeden Fall die steuerliche Beratung durch Lohnsteuervereine.
Sollten Sie dennoch mit uns nicht zufrieden sein oder haben wir Sie mit etwas verärgert, sollten Sie mit uns unmittelbar sprechen um etwaige Mängel zu Ihrem Gunsten zu beseitigen. Dazu benutzen Sie unser Kontaktformular um Ihre Frust abzuladen und um Verbesserungsvorschläge zu machen. Wir werden Ihre Belange dann prüfen und uns mit Ihnen schnellstens in Verbindung setzen um Sie schnell möglichst zufrieden zu stellen.
Sollten Sie dennoch uns verlassen wollen, würden wir diesen Schritt sehr bedauern. In solch einen Fall gelten dann folgende Regelungen:
Alle Dienstleistungen erfolgen im Rahmen einer Mitgliedschaft, deren Dauer Sie selbst bestimmen können. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum Mitglied werden möchten oder sind, so können Sie dennoch jederzeit bis zum 30.09. des Jahres auf den 31.12. des laufenden Jahres kündigen.
Der Beitrag ist im Jahr der Aufnahme unmittelbar nach dem Beitrittszeitpunkt zu entrichten und in den Folgejahren gemäß der Satzung jeweils zum 01.01. bis zum 10.01. des Jahres zu überweisen. Mit dem Beitrag sind alle Kosten und die Entgegennahme aller Leistungen beim Verein abgegolten! Weitere Gebühren für die Prüfung der Steuerbescheide oder für das Einlegen von Einsprüchen und Klagen und für die Durchsetzung dieser, werden den Mitgliedern nicht auferlegt. Sämtliche Leistungen sind mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.
§ 1 Beiträge und Aufnahmegebühr, Leistungen des Vereins
1) Das Mitglied hat einen gemäß § 3 Nr. 3 dieser Beitragsordnung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
2) Der Beitrag ist jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig und beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Auch wenn der Verein von der Mehrwertsteuer befreit werden sollte, verbleibt der Beitrag incl. Mehrwertsteuer der Brutto-Höhe nach gleich.
Die Aufnahmegebühr (§ 7 Abs. 1 der Satzung) für eine Mitgliedschaft beträgt 15,00 EUR zuzügl. MwSt. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten muss der Ehegatte ebenfalls Mitglied des Vereins werden, sofern er die Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt (Hinweis auf BGH-Urteil v. 15. Juni 1989, I ZR 158/87). Die Leistungen eines Mitglieds können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Beitritt ordnungsgemäß vollzogen ist und das Mitglied den Jahresbeitrag unwiderruflich beglichen hat.
§ 2 Beitragspflicht
1) Der Beitrag ist von jedem Mitglied als Jahresbeitrag zu bezahlen, egal in welchem Zeitpunkt er dem Verein beitritt.
§ 3 Beitragshöhe
PROFITIEREN SIE AUS UNSEREN NIEDRIGEN und sozialgestaffelten BEITRAGSSÄTZE:
a. einmalige Aufnahmegebühr 15 EUR
b. selbstgenutztes Wohneigentum 59 EUR
c. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis 1 Objekt 89 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 2 Objekte 135 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 3 Objekte 165 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 4 Objekte 195 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 5 Objekte 225 EUR
d. Beitrag entsprechend der gesamten positiven/negativen Jahreseinnahmen wie folgt:
|
Beitragsgruppe |
Bemessungsgrundlage (Summe aller Jahreseinnahmen) |
|
Zusammenveranlagte Ehepartner (beide Mitglied, Beitrag wird getrennt ermittelt, dann addiert) |
Incl. MwSt |
Einzelnes Mitglied („Single“ bzw. einzeln veranlagt) |
Incl. MwSt |
|
|
Von EUR |
Bis EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
|
K |
0 |
9.999 |
42 |
49,98 |
89 |
105,91 |
|
J |
10.000 |
19.999 |
59 |
70,21 |
98 |
116,62 |
|
I |
20.000 |
24.999 |
69 |
82,11 |
111 |
132,09 |
|
H |
25.000 |
29.999 |
85 |
101,15 |
138 |
164,22 |
|
G |
30.000 |
34.999 |
95 |
113,05 |
153 |
182,07 |
|
F |
35.000 |
44.999 |
105 |
124,95 |
166 |
197,54 |
|
E |
45.000 |
54.999 |
119 |
141,61 |
184 |
218,96 |
|
D |
55.000 |
64.999 |
129 |
153,51 |
202 |
240,38 |
|
C |
65.000 |
74.999 |
149 |
177,31 |
221 |
262,99 |
|
B |
75.000 |
84.999 |
190 |
226,1 |
238 |
283,22 |
|
A |
85.000 |
89.999 |
209 |
248,71 |
257 |
305,83 |
|
A1 |
90.000 |
94.999 |
252 |
299,88 |
300 |
357 |
|
A2 |
95.000 |
99.999 |
292 |
347,48 |
340 |
404,6 |
|
A3 |
100.000 |
119.999 |
332 |
395,08 |
380 |
452,2 |
|
A4 |
120.000 |
129.999 |
382 |
454,58 |
430 |
511,7 |
|
A5 |
130.000 |
139.000 |
432 |
514,08 |
480 |
571,2 |
|
A6 |
ab 140000 |
452 |
537,88 |
500 |
595 |
|
|
L |
|
15 |
17,85 |
23 |
27,85 |
• Alle Beträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese beträgt zurzeit 19 % und belastet die o.g. Beiträge zusätzlich.
4) Jahres- Bemessungsgrundlage:
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Summe aller Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten einschließlich des Kindergeldes, sämtlicher Zulagen und den Lohnersatzleistungen (auch Schlechtwettergeld, Streikgeld, steuerfrei ersetzte Auslösungen, Spesen usw. und Unterhaltsleistungen).
Die Jahreseinnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert (auch geldwerte Vorteile) und errechnen sich immer vor Abzug von Werbungskosten, Freibeträgen etc., also
beispielsweise aus dem Bruttoarbeitslohn (inkl. geldwerter Vorteile, Sachbezügen etc.), der Höhe bezogener Rente, den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, den Einnahmen aus Kapitalvermögen
usw.
5) Zusammenveranlagung:
Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide Mitglied sind, ist die Bemessungsgrundlage für je einzelne Mitglied gemäß der Beitragsgruppe für zusammen veranlagte Ehepartner zu ermitteln. Bei Ehegatten haben wir einen Rabatt bis zu 30 % in unserer Beitragstabelle eingesetzt. Es ergeben sich somit zwei Mitgliedsbeiträge, die unter einer gemeinsamen Mitgliedsnummer addiert werden und für welche aber beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften.
Beispiel:
Beitrag Ehefrau EUR 68,00
Beitrag Ehemann EUR 79,00
Zusammen EUR 147,00 zuzügl. MwSt
Ist der Ehepartner kein Mitglied, darf keine Addition der Bemessungsgrundlage, aber auch keine Beratung für das Nicht-Mitglied erfolgen.
7) Auslagen des Vereins hat das Mitglied an den Verein zu erstatten.
§ 4 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, Säumnis
Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Falle können diese Mitglieder durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 01. Januar, per Lastschriftverfahren jedoch bis spätestens am 30. Januar fällig. Bei Säumnis mangels Kontendeckung, Widerruf des Einzugs oder sonstiger Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin, wird das Mahnverfahren durchgeführt unter Belastung der entstandenen Gebühren nebst Eintreibungskosten. Die Säumniskosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.
Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war, ansonsten ist der Höchstbetrag nur dann geschuldet, sofern das Mitglied keine niedrigeren Einnahmen für das der Beitragserhebung vorausgehende Beitragsjahr nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat.
Macht das Mitglied nach dem Einzug eines höheren geschätzten Beitrages glaubhaft, dass er weniger Einnahmen insgesamt hatte, als ihm geschätzt worden sind, so wird der Beitrag entsprechend nach unten oder nach oben korrigiert.
Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sine des § 7 der Satzung in Anspruch genommen werden.